OLG Köln stärkt Rechtsposition von Gebrauchtwagenverkäufern

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Trotzdem verneinte das OLG Köln im konkreten Fall das Eingreifen der Vermutungswirkung trotz dieser weitreichenden Rechtsprechung des BGH auf Basis europarechtlicher Vorgaben. Im vorliegenden Fall sei die Besonderheit zu beachten, dass ein normaler Verschleiß an Verschleißteilen schon im Ansatz keinen Sachmangel im Rechtssinne begründen könne. Im konkreten Fall gehe es um die besondere Fallkonstellation „Verschleißes am Verschleißteil“.

Die Vermutung gemäß § 477 BGB sei danach bereits mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar. Somit greife die Vermutungswirkung zugunsten der Klägerin nicht.

Wann ein Fall vorliege, bei welchem die Vermutungswirkung gemäß § 477 BGB nicht greife, sei in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bisher eher wenig behandelt worden. Für das OLG Köln stellte eine relevante Fallgruppte der Fall dar, dass der Sachzustand, der sich innerhalb der Sechs-Monats-Frist zeige, nicht von demjenigen Zustand abweiche, den auch eine bei Gefahrübergang mangelfreie Sache typischerweise zu diesem Zeitpunkt aufgewiesen hätte. Denn dann sei dieser Zustand richtigerweise nicht einmal ein Indiz für die Mangelhaftigkeit bei Gefahrübergang.

Auf den konkreten Fall bezogen hieß das, dass ein Auspuff ein Verschleißteil sei und auch bei einem im Januar 2014 vom TÜV (u.U. gerade noch) hinnehmbaren Korrosionsbeginn eine etwaige Durchrostung im Sommer 2014 nach u.U. einigen Tausend Kilometern bei in den ersten Frühjahrsmonaten stark salzbehafteten Straßen im Sommer 2014 durchaus ähnlich auftreten könne und als normaler Verschleiß und als allgemeines Lebensrisiko vom Käufer des Gebrauchtwagens dann zweifelsfrei selbst zu tragen wäre.

Letztendlich lehnte damit das OLG Köln das Eingreifen der Vermutungswirkung aufgrund obiger Besonderheiten ab und verneinte den Anspruch der Klägerin, sodass die Berufung erfolglos war.

Bedeutung für die Praxis

Die Aussagen des OLG Köln sind durchaus komplex. Bei einem Verbrauchsgüterkauf wird zugunsten des Verbrauchers als Käufer vermutet, dass ein Mangel, welcher sich nach Gefahrübergang zeigt, bereits bei Gefahrübergang vorhanden war – es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache dieses Mangels unvereinbar.

Aufgrund der neueren Rechtsprechung des BGH wurde diese Vermutungswirkung sogar ausgeweitet. Der Käufer muss nunmehr noch nicht einmal belegen, dass vor Gefahrübergang ein sogenannter „latenter Mangel“ angelegt gewesen war. Auch dies wird nunmehr zulasten des Verkäufers vermutet.

Allerdings soll die immer käuferfreundlichere Auslegung und Anwendung des § 477 BGB nicht zu einer Garantiehaftung des Verkäufers führen. Es müsse immer noch die Besonderheit beachtet werden, dass ein normaler Verschleiß an Verschleißteilen schon im Ansatz keinen Sachmangel begründen könne. Die Vermutungswirkung aus § 477 BGB ist dann „mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar“.

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