Ein Urteil des OLG Köln zu Sachmängeln bei einem Verbrauchsgüterkauf fällt durchaus komplex aus. Letztlich stärkt es aber wohl die Rechtsposition von Gebrauchtwagenverkäufern.
Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat in einem Urteil vom 26. April 2018 (AZ: I-15 U 82/17) die Rechtsposition von Gebrauchtwagenverkäufern gestärkt. Der verhandelte Fall gestaltete sich folgendermaßen: Die Klägerin hatte von der Beklagten im Rahmen eines finanzierten Gebrauchtwagenkaufs einen Pkw erworben, der am 14. Januar 2014 übergeben wurde und bei dem im Hinblick auf den Beanstandungsfall vorher die Hauptuntersuchung durchgeführt worden war. Weiterhin stand fest, dass am 04. Juli 2017 an diesem Fahrzeug Schweißarbeiten am Mittelschalldämpfer und am 21. August 2014 am Auspuff des Fahrzeugs durchgeführt wurden.
Die Klägerin stützte sich auf Sachmängel und begehrte die Rückabwicklung des Kaufvertrags. Das LG Köln (AZ: 18 O 39/15) hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen erhobene Berufung der Klägerin wies das OLG Köln ebenfalls zurück.
Das Gericht sah deshalb keinen Anspruch auf Rückabwicklung gegeben, da nicht nachgewiesen werden konnte, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Übergabe mangelbehaftet war. Hierbei sei es lediglich noch um angebliche Mängel am Auspuff in Form von Korrosion gegangen. Solche Verschleißschäden begründeten bei Gebrauchtfahrzeugen grundsätzlich nicht ohne Weiteres einen Sachmangel (ständige Rechtsprechung des BGH, so beispielhaft Entscheidung vom 23.11.2005, AZ: VIII ZR 43/05, NJW 2006, 434).
Ansonsten habe die Klägerin nicht ausreichend substantiiert einen Fall des sogenannten atypischen (vorzeitigen) Verschleißes dargelegt. Bei einer Laufleistung von schon bald über 80.000 Kilometern und einem circa 10 Jahre alten Kleinwagen seien in der Tat auch erhebliche Durchrostungsschäden an der Auspuffanlage eines solchen Fahrzeugs, das zudem zwei Vorbesitzer hatte und über dessen Behandlung – etwa durch sogenannte Laternenparker – nichts bekannt ist, keinesfalls außergewöhnlich.
Zudem dürfe dabei nicht vergessen werden, dass die Schäden erstmals erst einige Monate nach der Übergabe (Januar 2014) gerügt worden seien und in den ersten Monaten eines Jahres wegen üblicherweise witterungsbedingt recht hohem Salzauftrag auf den Straßen jedwede Korrosion an der Auspuffanlage und im Unterbodenbereich oft nochmals nachhaltig gefördert wird.
Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe nicht klar erwiesen
Das Gericht zog in Erwägung, dass es bei normal bereits angelegter Korrosion erstmals zu endgültigen Durchrostungen und dann zur anormalen Geräuschentwicklung kam. Damit stand nicht fest, dass bereits bei Übergabe des Fahrzeugs ein Mangel vorgelegen hatte, welcher die Klägerin als Käuferin zum Rücktritt berechtigt hätte.
Etwas anderes ergäbe sich auch nicht unter Berücksichtigung der Vermutungswirkung des § 477 BGB, weil etwa an dem Fahrzeug eine „latente Durchrostung“ der Auspuffanlage vorgelegen habe, welche – warum auch immer – bei der Hauptuntersuchung nicht aufgefallen sei und sich diese latente Durchrostung erst innerhalb der Sechs-Monats-Frist in ihrer konkreten Folge und Ausprägung „gezeigt“ habe.
Auch hierauf könne die Klägerin sich im konkreten Fall nicht berufen. Zwar greife nach neuerer Rechtsprechung die gesetzliche Vermutung des Vorliegens eines Sachmangels bei Gefahrübergabe im Verbrauchsgüterkauf grundsätzlich auch bei nur „latent angelegten“ Mängeln ein. Die Vermutungswirkung des § 477 BGB erstreckt sich also auch darauf, dass der nach Übergabe erstmals zutage getretene mangelhafte Zustand zumindest im Ansatz schon bei Gefahrübergang vorgelegen habe (so ausdrücklich BGH, Urteil vom 12.10.2016, AZ: VIII ZR 103/15, NJW 2017, 1093). Der Käufer müsse nicht mehr nachweisen, dass ein nach Gefahrübergang aufgetretener „akuter“ Mangel seine Ursache in einem „latenten“ (Grund-)Mangel hatte.
Stand: 08.12.2025
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