Nach Ansicht des LG Frankfurt ist die Klage vollumfänglich begründet, der Restwert ist nur mit 6.400 Euro brutto anzusetzen. Das Gericht führt hierzu wörtlich aus: „Die Klägerin muss sich auch keinen höheren Restwert ihres Fahrzeugs anrechnen lassen. Nach der Entscheidung des BGH vom 27.09.2016 leistet der Geschädigte, der von der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Gebrauch macht und den Schaden wie im Streitfall nicht im Wege der Reparatur, sondern durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs beheben will, bei der Verwertung des beschädigten Fahrzeugs dem Wirtschaftlichkeitsgebot im Allgemeinen Genüge, wenn er die Veräußerung zu einem Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (BGH, Urteil vom 27. September 2O16-VI ZR 673/15-, juris).
Weiter stellt der BGH in diesem Urteil klar, dass der Geschädigte weder unter dem Gesichtspunkt des Wirtschaftlichkeitsgebots noch unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht dazu verpflichtet ist, über die Einholung des Sachverständigengutachtens hinaus noch eigene Marktforschung zu betreiben und dabei die Angebote auch räumlich entfernter Interessenten einzuholen oder einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen. Auch ist er nicht gehalten abzuwarten, um dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer vor der Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs Gelegenheit zu geben, zum eingeholten Gutachten Stellung zu nehmen und gegebenenfalls bessere Restwertangebote vorzulegen.
Dieser Entscheidung schließt sich die Kammer aus eigener Überzeugung vollumfänglich an. Die Klägerin musste vorliegend daher mit der Veräußerung des Fahrzeugs nicht zuwarten und der Beklagten Gelegenheit geben, ein anderes Restwertangebot vorzulegen.
Auch bestanden für die Kammer keine Zweifel daran, dass das durch die Klägerin eingeholte Gutachten eine korrekte Wertermittlung erkennen ließ. Nach der Entscheidung des BGH kommt es trotz der Veränderungen durch den Online-Handel weiterhin lediglich auf den regionalen Markt an. Das von der Beklagten vorgelegte Angebot von einer Firma aus … gehört jedenfalls nicht mehr zum regionalen Markt. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der regionale Markt vom Sitz der Klägerin in … oder dem Sitz der Leasingnehmerin in … zu berücksichtigen war. … liegt jedenfalls ca. 250 Km von und ca. 360 Km von … aus entfernt. Nach der Entscheidung des BGH vom 27.09.2016 (a.a.O.) musste die Klägerin sich insoweit nicht auf eine Weiterveräußerung an den ihr unbekannten Händler außerhalb des regionalen Marktes einlassen, da es ihr zusteht, das Fahrzeug nur an eine ihr vertraute Vertragswerkstatt oder einen angesehenen Gebrauchtwagenhändler in Zahlung zu geben, über den sie gegebenenfalls unschwer Erkundigungen einholen kann.
Dementsprechend ist die Klägerin auch vorgegangen und hat das Fahrzeug an einen Händler in … weiterveräußert. Dass es sich hierbei nicht um den Standort des Fahrzeugs, sondern um den Sitz der Klägerin handelte, führt zu keinem anderen Ergebnis.
Auf die von der Beklagten bestrittene Frage, ob der Klägerin das Gutachten im Zeitpunkt der Weiterveräußerung tatsächlich bereits vorlag, kommt es nicht an. Die Klägerin hat das Fahrzeug genau zu dem Höchstpreis weiterveräußert, den der Sachverständige in seinem Gutachten vom 13.08.2015 ermittelt hat. Die Klägerin ist grundsätzlich nicht verpflichtet, das geschädigte Fahrzeug erst nach Einholung und Kenntnisnahme eines Sachverständigengutachtens zu verkaufen. Die Klägerin darf sich jedoch lediglich auf den in dem Gutachten ermittelten Restwert berufen, soweit der von ihr erzielte Verkaufserlös nicht noch höher liegt. Dies war hier aber nicht der Fall.“
Dass die Klägerin ein großes Leasingunternehmen ist, vermag nach Ansicht des LG Frankfurt an diesen Grundsätzen nichts zu ändern: „Es kommt vorliegend auch nicht auf ein mögliches Sonderwissen der Klägerin im Kfz-Bereich oder ihrer Stellung als großes Leasingunternehmen an. Die Frage, ob das Gutachten eine korrekte Wertermittlung erkennen ließ, beurteilt sich vorliegend unabhängig von einem Sonderwissen der Klägerin. Der Umstand, dass durch die Abstellung auf den regionalen Markt durch die entsprechend ansässigen Restwertanbieter bei der Weiterveräußerung an überregionale Anbieter erhebliche Gewinne erzielt werden können, ist eine Folge der Rechtsprechung des BGH und nicht zu Lasten der Klägerin zu berücksichtigen. Diese Gewinne spiegeln gerade die unterschiedlichen Risiken bei der Veräußerung auf dem regionalen und den überregionalen Markt unter Verwendung von Internetportalen wieder. Auch die Klägerin hat das Fahrzeug nicht eigenständig verwertet und hierdurch einen höheren Gewinn erzielt, sondern es an einen Aufkäufer in … weiterveräußert.“
Stand: 08.12.2025
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