Klägeranwälte sehen steigende Chancen auf Schadenersatz
Anders bewerten das verschiedene Kanzleien, die Kunden in der Abgas-Affäre vor Gericht gegen VW vertreten. So teilte beispielsweise Rechtsanwalt Ralf Stoll von der Kanzlei Stoll & Sauer mit: „Wenn jemand bewusst Fahrzeuge mit Sachmängeln verkauft und die Händler dazu veranlasst, solche Fahrzeuge an die Kunden zu verkaufen, stellt dies nicht nur einen Betrug, sondern auch eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung dar.“ Dem Beschluss des BGH sei zu entnehmen, dass alle Fahrzeuge mit dem Motortyp EA189, in denen eine illegale Abschalteinrichtung verbaut ist, mangelhaft seien. „Daher schuldet auch die Volkswagen AG Schadenersatz“, ist er überzeugt.
Etwas zurückhaltender äußerte sich Marco Rogert von der Kanzlei Rogert & Ulbrich, der ebenfalls zahlreiche Verbraucher vertritt. Vordergründig habe die Feststellung des BGH nur Auswirkungen auf Gewährleistungsfälle, die derzeit noch kaum rechtshängig seien. Wenn man allerdings davon ausgehe, dass durch die unerlaubte Software ein Mangel vorliege und dieser wissentlich verschwiegen wurde, sei man schnell bei einer sittenwidrigen Schädigung, so Rogert – „und damit bei einem Schadenersatzanspruch wie er im Rahmen der Tausenden Einzelklagen und der Musterfeststellungsklage des vzbv geltend gemacht wird.“
Mehr Klarheit dürfte es für beide Seiten geben, wenn der BGH erstmals ein Urteil in der Diesel-Affäre spricht. Das Verfahren „Hausfeld gegen Volkswagen“ wird das erste sein, das tatsächlich vor Deutschlands höchstem Gericht verhandelt werden wird. Der Kläger wird dabei vom Rechtsdienstleister Myright vertreten.
Erst vergangene Woche hatte das Oberlandesgericht Braunschweig die Schadenersatzforderungen des Kunden zurückgewiesen. Myright kündigte umgehend die Revision vor dem BGH an. Auch VW will es in diesem Fall nach eigenen Angaben auf das Verfahren ankommen lassen und keinen Vergleich schließen. Ein Termin für die Verhandlung steht noch nicht fest.
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