BGH-Urteil Uber-Pkw müssen nach Fahrt zurück zum Firmensitz

Quelle: dpa 3 min Lesedauer

Uber oder Taxi – für viele Verbraucher ist die Wahl vermutlich nur eine Frage der Gelegenheit. Doch die Geschäftsmodelle unterscheiden sich. Deshalb müssen Mietwagen von Uber und Co. anders als Taxis nach jeder Fahrt zurück zum Betriebssitz, bestätigte der BGH. Dafür gibt es Gründe.

Der Bundesgerichtshof hat die unterschiedliche rechtliche Behandlung von Taxi-Diensten und Mietwagen bestätigt.(Bild:  Pressestelle Bundesgerichtshof)
Der Bundesgerichtshof hat die unterschiedliche rechtliche Behandlung von Taxi-Diensten und Mietwagen bestätigt.
(Bild: Pressestelle Bundesgerichtshof)

Anders als Taxis müssen Mietwagen von Fahrdienst-Anbietern wie Uber nach der Beförderung eines Fahrgastes unverzüglich zurück zum Betriebssitz. Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte die sogenannte Rückkehrpflicht für Mietwagen, die sich aus dem Personenbeförderungsgesetz ergibt. (Az. I ZR 123/25) 

Diese Regelung sei nicht verfassungswidrig, befand der erste Zivilsenat in Karlsruhe. Er sah auch keinen Verstoß gegen EU-Recht, da es um einen rein nationalen Sachverhalt gehe: Die betroffenen Firmen im konkreten Fall haben ihren Sitz in Deutschland und befördern Menschen in Deutschland.

Eine Taxigenossenschaft aus Köln hatte gegen ein Unternehmen geklagt, das über Uber X gebuchte Mietwagenfahrten ausführt. Ein Fahrer parkte laut BGH nach dem Absetzen eines Fahrgastes von 10.10 bis 10.22 Uhr an Ort und Stelle. In der Zeit sei eine Testbestellung angenommen und schnell wieder storniert worden. Erst Minuten später habe sich der Fahrer in der Uber-App abgemeldet. 

Schon die Vorinstanzen hatten der Klägerin einen Unterlassungsanspruch wegen eines Verstoßes gegen die Rückkehrpflicht zugesprochen. Der BGH bestätigte dies, die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. 

Disput zwischen Fahrdienst-Anbietern und Taxigewerbe

Der Bundesverband Taxi und Mietwagen sieht die Rückkehrpflicht als wichtiges Puzzleteil, um den Markt zu ordnen. „Sie ist aber nicht alleine entscheidend“, sagte Geschäftsführer Michael Oppermann. Aus Sicht von Uber ist die aus den 1980er Jahren stammende Regelung hingegen „ökonomischer und ökologischer Irrsinn“.

Die idee der Rückkehrpflicht ist, einem Ungleichgewicht zwischen Taxis und App-basierten Vermittlungsangeboten zu begegnen. Denn für Taxis gelten Pflichten, die es für Mietwagen nicht gibt: Sie müssen zum Beispiel den Betrieb im genehmigten Rahmen garantieren und auch unrentable Aufträge annehmen. Andererseits können sie nach einer Fahrt etwa Taxistände anfahren.

Taxis seien Teil öffentlicher Daseinsvorsorge, sagt Michael Oppermann, Geschäftsführer beim Bundesverband Taxi und Mietwagen. Daher könnten Kommunen relativ viele Vorgaben machen. Die Rückkehrpflicht habe daher eine marktordnende Funktion und sei ein wichtiges Puzzleteil.

Markus Brohm, der beim Deutschen Landkreistag als Referatsleiter unter anderem für Verkehr zuständig ist, bestätigt die Sichtweise: Taxis dürften nicht einem „ruinösen Wettbewerb“ durch andere Verkehrsformen ausgesetzt werden, die keine solchen Pflichten haben. Die Rückkehrpflicht sollte aus seiner Sicht sogar verschärft und etwa um eine Vorbestellfrist ergänzt werden.

Gerade in Großstädten sei der Platz auf Straßen und Plätzen knapp, erklärt Christian Schuchardt, Hauptgeschäftsführer des Deutschen Städtetages. Funkmietwagen könnten dazu beitragen, dass Menschen auf ein eigenes Auto verzichten und dennoch flexibel unterwegs bleiben können. „Wo verschiedene Mobilitätsangebote um Kundinnen und Kunden konkurrieren, braucht es aber klare Spielregeln. Der Wettbewerb muss fair organisiert werden.“

Welche Kritik gibt es daran?

Die Rückkehrpflicht sei schwer zu kontrollieren, räumen selbst Befürworter ein. Aus Sicht von Uber ist die Regelung aus den frühen 1980er Jahren „ökonomischer und ökologischer Irrsinn“: Sie erzeuge massenhaft Leerkilometer und verursache hohe Kosten für die Unternehmen. „Sie führt zu unnötigem Verkehr, Lärm und Emissionen“, teilte ein Uber-Sprecher mit. Rund 30 Prozent aller Fahrstrecken entstünden allein durch die Rückfahrt zum Betriebssitz.

Taxis und Mietwagen unterschiedlich zu behandeln, ist übrigens höchstrichterlich abgesegnet. Schon 1960 entschied das Bundesverfassungsgericht, Mietwagen seien keine öffentlichen Verkehrsmittel und unterlägen deshalb weder der Beförderungspflicht noch der strengen Bindung ihrer Beförderungspreise. 1989 befasste es sich mit dem Rückkehrgebot für Mietwagen und kam zu dem Schluss: „Das Verbot, Mietwagen auf öffentlichen Straßen und Plätzen taxiähnlich bereitzustellen und dort Beförderungsaufträge anzunehmen, ist mit dem Grundgesetz vereinbar.“

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