Tritt ein Fahrzeugkäufer vom Kaufvertrag zurück und beruft sich dabei auf einen Sachmangel, so muss dieser nachgewiesen und von bloßem Verschleiß unterschieden werden. Dementsprechend urteilte das Landgericht Kiel im Mai.
Will der Pkw-Käufer die Rückabwicklung eines Fahrzeugkaufs und stützt sich hierbei auf einen Sachmangel, so muss dieser von bloßem Verschleiß abgegrenzt werden. Diese Frage war in einem vom Landgericht (LG) Kiel am 25.5.2018 zu entscheidenden Fall streitentscheidend (AZ: 3 O 52/15).
Dabei hatte der Kläger vom Beklagten gemäß Kaufvertrag vom 30.4.2014 einen gebrauchten Pkw (Mazda 5) mit einer Laufleistung von 151.500 Kilometern erworben. Das Fahrzeug wurde am 29.3.2007 erstzugelassen. Hierfür bezahlte er 5.950 Euro, wobei er für 500 Euro einen Opel Zafira in Zahlung gab.
Nachdem im Juli 2014 die Abgaskontrollleuchte bei dem Fahrzeug aufgeleuchtet hatte, rügte der Kläger gegenüber dem Beklagten einen Mangel und forderte zur Nachbesserung auf. Ursache für das Aufleuchten der Kontrollleuchte war eine Störung des Dieselpartikelfilters. Erneut verbrachte der Kläger das Fahrzeug wegen eines behaupteten Defekts des Dieselpartikelfilters am 12.1.2015 zum Beklagten, wobei erneut Arbeiten in einer Drittwerkstatt durchgeführt wurden. Am 9.2.2015 übergab der Kläger dem Beklagten erneut das Fahrzeug zur Nachbesserung und erklärte per Anwaltsschreiben vom 20.2.2015 schließlich den Rücktritt vom Kaufvertrag.
Vor Gericht trug der Kläger vor, die Kontrollleuchte habe wegen eines Defekts des Dieselpartikelfilters aufgeleuchtet. Trotz Nachbesserungsversuchen habe die Kontrollleuchte weiterhin einen Defekt des Dieselpartikelfilters angezeigt. Außerdem habe sein Fahrzeug nur über eine äußerst begrenzte Motorleistung verfügt und sei maximal 120 km/h schnell gefahren. Versuche des Beklagten, den Dieselpartikelfilter zu reinigen beziehungsweise zu regenerieren seien erfolglos geblieben. Auch habe eine „Regeneration“ des Filters im Fahrbetrieb nicht stattgefunden, obwohl das Fahrzeug ständig im Langstreckenbetrieb genutzt worden sei. Demgemäß begehrte der Kläger vor Gericht die Rückabwicklung des Kaufvertrages.
Vom Beklagten wurde bestritten, dass der Dieselpartikelfilter bereits von Anfang an defekt gewesen sei. Ein solcher Defekt sei erst am 2.1.2015 – mithin erst acht Monate nachdem der Kläger dem Beklagten das Fahrzeug gebracht habe – in einer Mazda-Fachwerkstatt festgestellt worden. Im Juli 2014 habe man eine Störung des Dieselpartikelfilters festgestellt, weswegen die Kontrollleuchte aufleuchtete.
Nach Durchführung einer Regeneration des Dieselpartikelfilters sei anschließend keine Störung des Dieselpartikelfilters mehr angezeigt worden. Eine weitere Überprüfung im Januar 2015 habe dann ergeben, dass der Dieselpartikelfilter hochgradig verstopft gewesen sei. Demgemäß sei dem Kläger empfohlen worden, das Fahrzeug ausgiebig im Langstreckenbetrieb zu nutzen. Zum Einbau eines gebrauchten Dieselpartikelfilters in den Mazda 5 sei es nicht gekommen.
Kein Nachweis für Sachmangel
Das LG Kiel lehnte die Gewährleistungsansprüche aus dem geschlossenen Pkw-Kaufvertrag des Klägers ab. Ansprüche scheiterten bereits daran, dass der Kläger nicht nachgewiesen habe, dass zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs ein Sachmangel vorgelegen habe. Hierzu hatte das Gericht Beweis erhoben und ein Sachverständigengutachten eingeholt.
Der Sachverständige S. stellte in dem Gutachten vom 26.10.2017 fest, dass von einem normalen nutzungs- und alterungsbedingten Verschleiß des Dieselpartikelfilters auszugehen sei. Hierzu bemerkte der Sachverständige, dass es sich beim Dieselpartikelfilter zwar nicht um ein Verschleißteil eines Fahrzeugs handele – dies im Unterschied zu beispielsweise Bremsbelägen oder Reifen. Allerdings unterliege der Dieselpartikelfilter funktionsbedingt einer kontinuierlichen Anreicherung mit Partikeln.
Hierdurch werde der Durchfluss in Abhängigkeit des Nutzungsverhaltens des Fahrzeugs nach einer bestimmten und technisch nicht festgelegten Nutzungsdauer eingeschränkt. Einige Fahrzeughersteller sähen den Austausch des Filters nach einer Laufleistung von 120.000 Kilometer und 160.000 Kilometer vor. Bezüglich des Mazda 5 brachte der Sachverständige in Erfahrung, dass kein turnusmäßiges Wartungsintervall vorgeschrieben sei. Es bestünde allerdings eine Anweisung, den Filter dann zu ersetzen, wenn eine Regeneration ohne Erfolg bliebe. Letztlich ließe sich eine unbegrenzte Nutzungsdauer von technischer Seite weder nachvollziehen noch begründen.
Hierauf stellte das Gericht fest, dass bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug lediglich von üblichem Verschleiß im Hinblick auf den Dieselpartikelfilter auszugehen sei. Der Pkw habe zum Zeitpunkt des Erwerbs durch den Kläger eine Laufleistung von 151.500 Kilometern aufgewiesen. Unstreitig habe in diesem Zeitpunkt die Abgaskontrollleuchte nicht aufgeleuchtet. Dies geschah nach klägerischem Schreiben erst mehr als zwei Monate nach der Übergabe des Fahrzeugs.
Stand: 08.12.2025
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Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger bereits 5.600 Kilometer mit dem Pkw zurückgelegt. Nach dem sodann erfolgten Regenerationsversuch habe der Kläger das Fahrzeug weiterhin genutzt, ausweislich der Rechnung vom 2.1.2015 im Hinblick auf die Verbringung in die Mazda-Vertragswerkstatt habe das Fahrzeug bereits eine Laufleistung von 165.025 Kilometern aufgewiesen. Somit habe der Kläger nach dem Erwerb des Fahrzeugs mit diesem 12.525 Kilometer zurückgelegt.
Damit ging das LG Kiel von üblichem Verschleiß aus, nachdem der Sachverständige S. festgestellt hatte, dass bei einer derart hohen Laufleistung der Austausch des Dieselpartikelfilters eher als üblich zu bezeichnen und aus technischer Sicht auch zu erwarten sei. Demgemäß greife auch nicht die Vermutung des § 476 BGB, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft gewesen sei, denn diese Vermutung sei mit der Art der Sache unvereinbar, weil es sich um ein Verschleißteil handele.