Hierzu ermittelte der Sachverständige am regionalen Markt Preisabschläge in der Spanne von 1.600 Euro bis 2.000 Euro. Vor dem Hintergrund dieser Gesamtermittlung (Berechnungsmethoden und konkrete Marktrecherche) kam der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass ein merkantiler Minderwert in Höhe von 1.600 Euro gerechtfertigt gewesen sei.
Die Klage war vor diesem Hintergrund weitaus überwiegend erfolgreich.
Das Urteil in der Praxis
Zum einen ist das Urteil im Hinblick auf die Bestätigung des Schwacke-Automietpreisspiegels erfreulich. Das AG Schwandorf wendet diese Schätzgrundlage konsequent an. Zu Recht verwies das Gericht darauf, dass die pauschalen Einwendungen auf Beklagtenseite nicht ausreichend waren, um Zweifel an der vom BGH in ständiger Rechtsprechung anerkannten Schätzgrundlage zu wecken.
Interessant ist das Urteil auch im Hinblick auf die Ausführungen des Sachverständigen zur Frage der Wertminderung, welchen sich das Gericht voll und ganz anschloss.
Von einzelnen Berechnungsmodellen ist Abstand zu nehmen. Hierbei kann es sich stets nur um Orientierungshilfen für den Sachverständigen handeln. Entscheidend ist dann eine konkrete Marktrecherche, welche der Sachverständige auch durchführte. Diese bestätigte die vom klägerischen Gutachter ermittelte merkantile Wertminderung weitaus überwiegend.
Die Versicherer stützen sich bei der Schadenregulierung stets auf starre Berechnungsmodelle. Mit diesem Urteil kann dieser Praxis der Versicherer entgegengetreten werden.
In der hohen Beweiskraft des Sachverständigengutachtens liegt ein wesentlicher Vorteil, auf den der Kunde, der bei einem unverschuldeten Unfall ja grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten hat, vom Autohaus, dem Sachverständigen bzw. dem Rechtsanwalt auch hingewiesen werden sollte.
Von den Versicherern, die immer stärker versuchen, Einfluss auf den Geschädigten bei der Wahl der Mittel zur Schadenbehebung zu nehmen, wird ein solcher Hinweis mit Sicherheit nicht erfolgen.
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