Verkäufer muss Möglichkeit zur Nachbesserung erhalten

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Aussage des Gerichts

Das Berufungsgericht lehnte den Anspruch der Klägerin deshalb ab, weil ihr kein Rücktrittsrecht zugestanden habe. So begründe der gerügte Zustand der ausfahrbaren elektrischen Einstiegsstufe kein Rücktrittsrecht der Klägerin. Zwar stelle es einen Mangel dar, dass das Fahrzeug bei eingezogener Trittstufe eine zu geringe Bodenfreiheit habe und deshalb auch aufsetze, worauf der Beklagte hätte auch hinweisen müssen. Ausweislich der Auftragsbestätigung vom 1.10.2013 sei ein derartiger Hinweis auf derartige Einschränkungen allerdings nicht erfolgt.

Man könne auch nicht von einer unerheblichen Pflichtverletzung ausgehen, sodass aus diesem Grund gemäß § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ein Rücktritt der Klägerin ausgeschlossen gewesen wäre. Hier hätten nämlich die Parteien eine Beschaffenheitsvereinbarung geschlossen und eine solche Beschaffenheitsvereinbarung indiziere in der Regel die Erheblichkeit der Pflichtverletzung.

Man könne auch nicht unterstellen, dass die Klägerin den Mangel bei Übergabe kannte, ihr also bewusst war, dass das Fahrzeug unter bestimmten Bedingungen aufsetze, sodass Mangelansprüche gemäß § 442 BGB ausgeschlossen worden wären.

Allerdings sei der Anspruch der Klägerin auf Rückabwicklung aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) versagt. Die Beweisaufnahme im Rahmen des Prozesses hatte nämlich ergeben, dass die Klägerin vor dem Einbau der Trittstufe von Mitarbeitern des Beklagten ausdrücklich darauf hingewiesen worden war, dass der Einbau der gewünschten Trittstufe wegen einer zwangsläufig eintretenden Verringerung der Bodenfreiheit problematisch sei und deshalb beim Überfahren von Bodenschwellen ein zu geringer Abstand bestehen könnte. Hiervon war das Gericht nach der Anhörung von mehreren Zeugen überzeugt. Demnach habe sich die Klägerin nicht mehr auf diesen Umstand als zum Rücktritt berechtigenden Sachmangel berufen können. Dies verstieß nach Ansicht des OLG Köln gegen Treu und Glauben.

Bezüglich weiterer monierter Mängel stellte das OLG Köln fest, dass dem Beklagten nicht die Möglichkeit zur Nachbesserung eingeräumt worden war. Der Beklagte habe in der vorgerichtlichen Korrespondenz mehrfach und stetig seine Bereitschaft zur Nachbesserung erklärt. Demgegenüber habe die Klägerin die Möglichkeit der Nachbesserung nicht hinreichend eingeräumt.

Der Beklagte sei auch nicht verpflichtet gewesen, das Wohnmobil am Wohnsitz der Klägerin für die Durchführung der Nachbesserungsarbeiten abzuholen. Als Erfüllungsort der Nacherfüllung sah das OLG Köln den Sitz des Unternehmens des Beklagten an. Dahin hätte die Klägerin das Wohnmobil zum Zwecke der Nachbesserung verbringen müssen.

Der Beklagte sei auch nicht verpflichtet gewesen, der Klägerin einen Kostenvorschuss für die Verbringung des Wohnmobils zu seinem Betriebsort zu zahlen. Hier berücksichtigte das OLG Köln, dass die Klägerin ja noch 747 vom Kaufpreis einbehalten hatte. Das OLG Köln war der Ansicht, dass die Klägerin diesen einbehaltenen Kaufpreis hätte dazu nutzen können, die Transportkosten zur Betriebsstätte des Beklagten zu finanzieren.

Nach alledem war die Berufung unbegründet.

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