Juristen, Sachverständige, Versicherungen und Werkstattvertreter haben über die Ansprüche und Rechte der Geschädigten diskutiert und sich für wirtschaftlich sinnvolle Reparaturwege ausgesprochen.
Der Verkehrsgerichtstag empfiehlt, alternative Reparaturmethoden im Gutachten zu berücksichtigen.
(Foto: Verkehrsgerichtstag)
Der Sachverständige muss in seinem Gutachten den wirtschaftlich sinnvollsten Reparaturweg berücksichtigen – so lautet die Empfehlung des Arbeitskreises „Alternative Reparaturmethoden“ auf dem Verkehrsgerichtstag in Goslar. Dabei dürften allerdings die Garantie- und Gewährleistungsansprüche des Geschädigten nicht gefährdet werden.
Damit hat sich der Verkehrsgerichtstag der Auffassung vieler Versicherungen angeschlossen, die schon lange fordern, dass die Reparatur dem Teileaustausch vorzuziehen ist. Immer wenn die Reparatur als technisch gleichwertig anzusehen ist und der Fahrzeughersteller alternative Reparaturmethoden nicht verbietet, soll der Sachverständige bei der Beschreibung des Reparaturweges die preiswertere Variante berücksichtigen.
Zu den alternativen Reparaturmethoden zählen insbesondere:
Das Ausbeulen von Metallanbauteilen
Die Kunststoffreparatur an Altteilen
Die Spotlackierung
Die Steinschlagreparatur an Windschutzscheiben
Darüber hinaus forderte der Arbeitskreis wiederholt, ein einheitliches Berufsbild mit entsprechendem Qualifizierungsnachweis für den Kfz-Sachverständigen zu schaffen.
Die Empfehlungen des Arbeitskreises im Einzelnen:
Unabhängig vom Auftraggeber muss der Kfz-Sachverständige bei jeder Begutachtung eines Haftpflichtschadens alle zur fachgerechten Reparatur anerkannten Reparaturverfahren berücksichtigen. Von verschiedenen gleichwertigen Reparaturmethoden zur vollständigen und fachgerechten Wiederherstellung muss er in einem Gutachten die wirtschaftlich sinnvollste dokumentieren.
Eine gleichwertige Reparatur setzt voraus, dass die Garantie- und Gewährleistungsansprüche nicht beeinträchtigt werden.
Der Rückgriff auf eine günstigere Reparaturmethode darf nicht zur Beeinträchtigung der begründeten Ansprüche des Geschädigten führen.
Der Gesetzgeber wird erneut aufgefordert, für eine grundsätzliche berufliche Ordnung des Kfz-Sachverständigen zu sorgen. Hierzu gehört insbesondere die Regelung einer entsprechenden Grundqualifikation und einer regelmäßigen Fortbildung, die nachzuweisen ist.
Stand vom 15.04.2021
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