Vorsteuerabzug erfordert Einzelfallprüfung
Der Einbezug des Vorsteuerabzugs in der Schadenregulierung führt häufig zu Auseinandersetzungen. Ein Urteil macht klar, dass die Versicherungen den Vorsteuerabzug nicht pauschal ansetzen können.
Das Amtsgericht (AG) Weißenburg hat mit Urteil vom 7. Januar 2016 klargestellt, dass die Totalschadenabrechnung bei einem Vorsteuerabzugsberechtigten nicht automatisch zum Abzug der Umsatzsteuer von der Regulierungssumme führt. Es sei grundsätzlich der Einzelfall zu betrachten. Im verhandelten Fall sei es beispielsweise unwahrscheinlich gewesen, dass der Geschädigte Ersatz für den Totalschaden gewerblich – also mit ausgewiesener Umsatzsteuer – hätte wiederbeschaffen können. Entsprechend müsse die Versicherung den Schaden steuerneutral regulieren wie es das zugrundeliegende Gutachten ausweist (AZ: 2 C 257/15).
Im verhandelten Fall erlitt der vorsteuerabzugsberechtigte Kläger am 29. August 2014 unverschuldet einen Verkehrsunfall. Verursacht wurde dieser durch ein bei der Beklagten haftpflichtversichertes Fahrzeug. Zur Ermittlung seines Fahrzeugschadens beauftragte der Kläger ein unabhängiges Sachverständigenbüro, das zu dem Ergebnis kam, dass ein wirtschaftlicher Totalschaden vorlag.
Der Wiederbeschaffungswert des verunfallten Fahrzeugs läge steuerneutral bei 2.900 Euro, der Restwert steuerneutral bei 150 Euro. Der Sachverständige ermittelte den Restwert anhand drei konkreter Angebote, welche auch im Gutachten enthalten waren, auf dem allgemeinen regionalen Markt. Der Kläger nutzte nach dem Unfall sein Fahrzeug noch deutlich länger als sechs Monate weiter.
Die beklagte Versicherung war der Ansicht, der durch den Sachverständigen ermittelte Wiederbeschaffungswert von 2.900 Euro sei lediglich netto in Ansatz zu bringen. Des Weiteren läge der regionale Restwert bei 1.333 Euro brutto. Diesen Betrag müsse sich der Kläger netto anrechnen lassen.
Aufgrund der vorgerichtlichen Zahlungsverweigerung erhob der Kläger die Klage vor dem AG Weißenburg und gewann vollumfänglich. Das Urteil ist zum aktuellen Zeitpunkt allerdings noch nicht rechtskräftig.
Aus der Urteilsbegründung
Obwohl der Kläger vorsteuerabzugsberechtigt war, ging das AG Weißenburg davon aus, dass vom im Gutachten enthaltenen steuerneutralen Wiederbeschaffungswert keine Umsatzsteuer abzuziehen war. Das verunfallte Fahrzeug des Klägers sei zum Zeitpunkt des Unfalls bereits über zehn Jahre alt gewesen. Der Kläger könne ein solches Fahrzeug auf dem örtlichen Händlermarkt nur noch von Privat beschaffen. Eine Umsatzsteuer werde in diesem Fall gerade nicht ausgewiesen und könne somit vom Kläger auch nicht mit seiner Umsatzsteuerlast verrechnet werden.
Bezüglich des Restwertes hielt das AG Weißenburg die Ermittlungen der verklagten Versicherung für unzutreffend. Diese stützte ihre Behauptung, dass der regionale Restwert höher gewesen wäre, auf Angebote, die mindestens 70 Kilometer vom Wohnort – teilweise sogar deutlich mehr – entfernt lagen. Das Gericht ging nicht mehr davon aus, dass es sich hierbei um regionale Angebote handelte, welche allerdings für den Kläger einzig maßgeblich wären.
Außerdem sei der Restwert nur netto in Abzug zu bringen, denn der Kläger als Unternehmer verkaufe sein Fahrzeug immer mit ausgewiesener Umsatzsteuer. Diese Umsatzsteuer müsse er wiederum an das Finanzamt abführen. Beim Kläger verblieben damit de facto lediglich 126,05 Euro.
Bedeutung für die Praxis
Das Urteil beschäftigt sich mit zahlreichen, äußerst praxisrelevanten Fragen der Schadenabrechnung. Gerade in der Frage, ob der Wiederbeschaffungswert brutto oder netto in Ansatz zu bringen ist und wie es sich mit dem Restwert verhält, bestehen in der Praxis häufig Unsicherheiten. Konsequenz ist dann, dass seitens des Geschädigten oder des Autohauses bares Geld verschenkt wird. Gerade der konkrete Fall zeigt sehr schön, dass die Versicherung mit ihrer Ansicht der Schadenabrechnung völlig neben der Realität lag.
Verunfallt ein Vorsteuerabzugsberechtigter, so heißt es nicht automatisch, dass er sich bei der Totalschadenabrechnung den Abzug der Umsatzsteuer gefallen lassen muss. Hier kommt es vielmehr auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an. In Fällen dieser Art ist davon auszugehen, dass nur mittels eines fachkundigen Anwalts die bestmögliche Schadendurchsetzung gegenüber der Versicherung und letztlich vor Gericht gelingt.
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