Nach wie vor suchen und finden Abmahnvereine Werbeaussagen, die nicht erlaubt oder nicht der Wahrheit entsprechen. Den Betrieben, die in diesem Punkt oft unwissentlich handeln beziehungsweise gegen geltendes Wettbewerbsrecht verstoßen, drohen empfindliche Strafen.
Aussagen wie: „Wir übernehmen die komplette Unfallschadenabwicklung“ sind problematisch und führen zur Abmahnung.
(Bild: Klasing)
Kann eine freie Werkstatt ohne Weiteres mit OE-Logos bzw. Marken werben? Wie und was darf der Betrieb auf seinen Internetseiten oder auf entsprechenden Portalen anbieten und was bedeutet wahrheitsgemäßes Werben? Welche Folgen hat es für einen Betrieb, wenn er eine Gesamtlösung in der Kfz-Unfallschadenabwicklung anbietet? Mit diesen und weiteren Fragen setzt sich das nächste Onlineforum Werkstattrecht am 28. April 2021 um 15:00 Uhr auseinander. Die Rechtsanwälte Mathias Nickel und Sebastian Krayer, beide von der Kanzlei „Kaspar - Müller - Nickel - Krayer“ in Mayen, gestalten das Programm des etwa zweistündigen Webinars.
Dabei ist klar: Eine Werbeaussage muss wahr sein. Unwahre Aussagen und Angaben, die Personen an welche die Werbung adressiert ist in die Irre führen sind unzulässig und können dazu führen, dass der Werbende mit empfindlichen Strafen belegt wird.
Ein zusätzliches Problem stellen sogenannte Abmahnvereine dar. Sie durchforsten Zeitungen und Webseiten auf der Suche nach unzulässigen Werbeaussagen. Werden sie fündig, zieht das Abmahnungen nach sich. Oft geben Betriebe daraufhin eine sogenannte Unterlassungserklärung ab. Verstoßen Sie dagegen drohen ihnen in der Regel drastische Geldstrafen.
Die Rechtsanwälte Matthias Nickel und Sebastian Krayer greifen während des Onlineforums Werkstattrecht die brennenden Fragen der Branche auf und bringen etwas Licht ins Dunkel des Wettbewerbsrecht.
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