Beilackieren: Der Fachmann entscheidet

Redakteur: Dipl. Ing. (FH) Konrad Wenz

Bei der Reparaturlackierung wird immer häufiger über das Beilackieren von Teilen diskutiert, die an die Reparaturstelle angrenzen. Versicherungen wollen dies häufig nicht bezahlen, Juristen sagen, dass es bezahlt werden muss.

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Die Reparaturlackierung wird immer komplexer – ein Merkblatt hilft, den Überblick zu behalten.
Die Reparaturlackierung wird immer komplexer – ein Merkblatt hilft, den Überblick zu behalten.
(Foto: Wenz)

Beilackieren oder nicht? Dieser Frage gingen Lackierexperten während der Würzburger Karosserie- und Schadenstage Anfang April im Vogel Convention Center nach. K&L-Fachbetriebe haben nämlich immer wieder das Problem, dass Prüfinstitute den Posten Beilackierung aus der Rechnung streichen und Versicherungen dafür nicht aufkommen wollen. Das ist zum Teil sogar verständlich, denn immerhin geht es dabei um die Reparatur eines Teils, das durch einen Unfall nicht beschädigt wurde.

Aber die Vielfalt der Farbtöne macht es für Lackierbetriebe immer schwieriger, eine Lackreparatur durchzuführen, ohne die an die Reparaturstelle angrenzenden Teile mit zu lackieren. Die VDI-Richtlinie 3456 definiert das Beilackieren folgendermaßen: „Das Mitlackieren an die Reparaturstelle angrenzender Teilflächen, um für den Betrachter einen Farbtonunterschied unsichtbar zu machen. Beilackieren wird vorwiegend bei Effekt- oder Metallikfarbtönen angewendet.“