BGH: Geschädigter muss günstigeres Anmiet-Angebot annehmen

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Ausgangspunkt ist laut BGH der erforderliche Wiederherstellungsaufwand gemäß § 249 BGB. Der Geschädigte könne nur diejenigen Mietwagenkosten als erforderlichen Herstellungsaufwand verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Hier verwies der BGH auf sein Senatsurteil vom 26.4.2016 (AZ: VI ZR 563/15), nach welchem der Geschädigte von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigsten Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen könne. Die Frage der Erforderlichkeit könne allerdings dann offenbleiben, wenn feststehe, dass dem Geschädigten in der konkreten Situation ein günstigerer Tarif „ohne Weiteres“ zugänglich gewesen wäre, sodass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihn gemäß § 254 Abs. 2 S. 1 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte.

Keine Anhaltspunkte für fehlende Seriosität des günstigeren Anbieters

In diesem Zusammenhang stellte der BGH fest, dass die Würdigung des Berufungsgerichts, die Geschädigten hätten dadurch gegen ihre Schadensminderungspflichten verstoßen, dass sie die Ersatzfahrzeuge bei der Klägerin angemietet hätten, statt von den deutlich günstigeren Anmietmöglichkeiten, welche die Beklagte aufzeigte, Gebrauch zu machen, keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegne. Im Rahmen des § 254 Abs. 2 S. 1 BGB (Schadenminderungspflicht) komme es auf diejenigen Maßnahmen zur Schadenminderung an, die ein ordentlicher und verständiger Mensch anstelle des Geschädigten ergreifen würde.

Nach Ansicht des BGH läge es nahe, dass sich ein ordentlicher und verständiger Mensch bei Vorliegen inhaltlich vergleichbarer Mietwagenangebote für das (im Streitfall wesentlich) günstigere Angebot entscheiden würde, wenn – wie im Streitfall – Anhaltspunkte für die fehlende Seriosität des günstigeren Anbieters und seines Angebots nicht ersichtlich seien. Dies gelte auch dann, wenn bei unfallbedingter Anmietung das günstigere Angebot auf der Vermittlung des Haftpflichtversicherers des Schädigers beruhe.

Weiterhin führte der BGH hierzu aus, dass die Grundentscheidung des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB, den Geschädigten davon zu befreien, die Schadenbeseitigung dem Schädiger anvertrauen zu müssen, und ihm die Möglichkeit zu eröffnen, sie in eigener Regie durchzuführen, hiervon nicht unzulässig unterlaufen würde.

Zwar wäre die Möglichkeit des Geschädigten, die Schadenbeseitigung in die eigenen Hände zu nehmen, durch die Obliegenheit des Geschädigten, ein ihm vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer vermitteltes Mietwagenangebot in Anspruch zu nehmen, tangiert. Dem komme allerdings nach dem Grundsatz von Treu und Glauben keine entscheidende Bedeutung zu. Hierzu der BGH wörtlich:

„Denn die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs ist – anders als die Reparatur […] oder die Verwertung der beschädigten Sache […]– nicht mit einer unmittelbaren Einwirkung auf das verletzte Rechtsgut, also auf das Eigentum am beschädigten Fahrzeug, verbunden. Der vorrangige Zweck der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, den Geschädigten davon zu befreien, das verletzte Rechtsgut dem Schädiger oder einer von diesem ausgewählten Person zur Wiederherstellung anvertrauen zu müssen […], ist bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs also nicht betroffen.

Schadensminderungspflicht umfasst Inanspruchnahme von Angeboten auch im Sondertarif

Es schade auch nicht, dass es sich bei den angebotenen Tarifen um Sondertarife handelte, welche nur aufgrund der Vermittlung der gegnerischen Versicherung zustande kamen. Etwas anderes ergäbe sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Senats zur fiktiven Abrechnung von Reparaturkosten. Diesbezüglich habe der Senat ausgeführt, dass der Geschädigte nicht auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit verwiesen werden könne, der nicht die (markt )üblichen Preise der betreffenden Werkstatt zugrunde lägen, sondern mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers vereinbarte Sonderkonditionen (so Senatsurteile vom 28.4.2015, AZ: VI ZR 267/14, NJW 2015, 2110 Rn. 10 und vom 22.6.2010, AZ: VI ZR 337/09, NJW 2010, 2725 Rn. 7 f.). Die zur Abrechnung fiktiver Reparaturkosten ergangene Rechtsprechung könne auf die Mietwagenproblematik nicht übertragen werden.

Hier verwies der BGH nach oben. Bezüglich der Mietwagenkosten ergebe sich aus einer Gesamtbetrachtung nach Treu und Glauben, dass die dem Geschädigten zustehende Ersetzungsbefugnis gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB bezüglich der Mietwagenproblematik nicht unterlaufen würde. Die Revision griff auch die zwischen den Anbietern und den Versicherern geschlossenen Verträge an, auf deren Basis dem Geschädigten Sonderkonditionen angeboten werden. Der BGH hielt diese Verträge nicht für unzulässige Verträge zulasten Dritter.

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