BGH: Geschädigter muss günstigeres Anmiet-Angebot annehmen

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Auch die Behauptung der Revision der Kartellrechtswidrigkeit dieser Verträge bestätigte der BGH nicht, weil er diesbezüglich den Tatsachenvortrag auf Klägerseite für nicht ausreichend hielt. Dass im Fall 1 der Versicherungsnehmer der Beklagten zum Zeitpunkt der Anmietung des Ersatzfahrzeugs den Schaden noch gar nicht gemeldet habe, sei entgegen der Ansicht der Revision nicht erheblich. Die fehlende Zusage des Haftpflichtversicherers, den Schaden dem Grunde nach (voll) zu übernehmen, mache es dem Geschädigten nicht unzumutbar, eine ihm vom Haftpflichtversicherer aufgezeigte, für ihn ohne Weiteres zugängliche günstigere Anmietmöglichkeit in Anspruch zu nehmen.

Dem BGH ist bewusst, dass diese günstigeren Tarife oft nur deshalb zustande kommen, weil es besondere Vereinbarungen zwischen Versicherer und Autovermieter gibt. Es ist dem BGH bewusst, dass durch diese Rechtsprechung das Recht des Geschädigten als Herr des Restitutionsgeschehens beschränkt wird. Der BGH argumentiert nunmehr allerdings, dass es bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nach einem Unfall – anders als bei der Reparatur des Unfallschadens oder der Ersatzbeschaffung – dem Geschädigten zumutbar sei, sich auf derartige günstigere Angebote verweisen zu lassen. Die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs sei nicht mit einer unmittelbaren Einwirkung auf das verletzte Rechtsgut – also das Eigentum am beschädigten Fahrzeug – verbunden.

In der Praxis wird dieses Urteil wohl dazu führen, dass die Versicherer ihre bereits jetzt schon teilweise gehandhabte Vorgehensweise, den Geschädigten möglichst umgehend nach dem Unfall auf günstigere Anmietmöglichkeiten zu verweisen, intensivieren. Hat der Geschädigte allerdings bereits einen Ersatzwagen angemietet, ginge eine solche Verweisung jedoch ins Leere. Ob der BGH vom Geschädigten für den Fall eines günstigeren Vermittlungsangebots verlangen würde, dass dieser seinen bereits angemieteten Ersatzwagen zurückgibt und sodann günstiger anmietet, ist ungewiss. Nachdem allerdings der BGH in seinen letzten Entscheidungen durchaus die Rechte des Geschädigten immer mehr einschränkte, ist es zumindest nicht ganz auszuschließen.

Urteil schränkt Geschädigten in seinen Rechten deutlich ein

Praktisch bedeutet die Entscheidung des BGH für den Geschädigten eine deutliche Einschränkung seiner Rechte – insbesondere eine Einschränkung des Grundsatzes, dass der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens ist. Hier überzeugt die Argumentation des BGH nicht. Im Rahmen seiner Wahlfreiheit bezüglich der Art und Weise der Schadenminderung ist es für den Geschädigten wichtig, zu bestimmen, wer sein Fahrzeug repariert oder wo er Ersatz beschafft. Genauso ist es für den Geschädigten aber auch wichtig zu bestimmen, wo er ein Ersatzfahrzeug anmietet.

Bei einem vom Versicherer vermittelten Anbieter kommt es nach den Erfahrungen der Verfasser regelmäßig zu erheblichen Schwierigkeiten. Entweder kann der versprochene Mietwagen überhaupt nicht oder nur verzögert zur Verfügung gestellt werden. Der Geschädigte selbst kann ohne die Vermittlung des Versicherers keinerlei Vereinbarungen mit dem Autovermieter treffen. Schwierigkeiten ergeben sich dann auch bei einer Verlängerung der Anmietdauer, was ja bei Unfällen häufig vorkommt, nachdem die Ausfalldauer nur begrenzt vorhersehbar ist und sich jederzeit Verlängerungen auch bei der Reparatur ergeben können.

Beim Kfz-Betrieb als Unfalldienstleister und Autovermieter kann hier der Geschädigte flexibel anmieten und kurzfristig verlängern. Bei einer Anmietung – vermittelt über die Versicherung – bei einem überregionalen Großanbieter besteht diese Flexibilität häufig nicht. Vor diesem Hintergrund kann argumentiert werden, dass auch bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs die Wahlfreiheit des Geschädigten wichtig ist, nachdem hier zumindest unmittelbar ein Eingriff in sein Rechtsgut der „Mobilität“ vorliegt, welches für den Geschädigten ebenso bedeutend sein kann wie das Eigentum am Fahrzeug selbst.

Die Weiterentwicklung der Rechtsprechung des BGH bleibt – genauso wie die Reaktion unterinstanzlicher Gerichte auf die Entscheidung des BGH – abzuwarten. In der Praxis wird die Durchsetzung ausstehender Mietwagenkosten sicherlich nicht leichter und macht in vielen Fällen letztendlich versierte fachanwaltliche Hilfe unumgänglich.

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