Erneut sind Autokäufer mit dem Ansinnen gescheitert, wegen eines sogenannten Thermofensters in der Abgasreinigung Schadenersatz zu bekommen. Der BGH verdeutlichte den fundamentalen Unterschied zur sittenwidrigen Schädigung durch die Prüfstandssoftware im VW-Konzern.
Der Mercedes-Motor OM 651 verwendet Thermofenster. Das ist kein Grund zur Klage, entschied der BGH.
(Bild: Daimler)
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit einem Urteil zu den unter anderem in Daimler-Modellen vorkommenden sogenannten Thermofenstern einen zweiten umfassenden Dieselskandal praktisch beerdigt. In ihrer Entscheidung vom 16. September legten die Richterinnen und Richter des VII. Zivilsenats dar, dass die Programmierung der Motoren keine verbotene Umgehung der Abgasvorschriften und kein Betrug im Prüfverfahren darstellt. Mit dem Urteil wurden die Klagen von vier Autokäufern abgewiesen (Az. VII ZR 190/20 - VII ZR 286/20 - VII ZR 321/20 - VII ZR 322/20).
Daimler nutzt – wie auch andere Hersteller – die Thermofenster, um die Abgasrückführung (und damit die Wirksamkeit der Abgasreinigung) automatisch an die Umgebungstemperaturen anzupassen. Unter anderem wird die Nutzung der Thermofenster auch mit dem Schutz des Motors bei bestimmten Betriebszuständen begründet. Unter dem Strich führen die Thermofenster aber zu einer schwankenden Emissionsbelastung. Kritiker sehen daher in den Thermofenstern eine versteckte Umgehung der Grenzwerte.
In den jetzt entschiedenen Fällen hatten die Kläger sogar behauptet, Daimler habe den Mechanismus genau auf die Prüfbedingungen in Behördentests abgestimmt, um die Grenzwerte überhaupt erst einzuhalten. Sie hatten daher den Hersteller auf Schadenersatz verklagt.
Kein Nachweis einer Betrugsabsicht
Für diese Betrugsabsicht sahen die Karlsruher Richter allerdings keine Belege. Vielmehr verdeutlichten sie zum wiederholten Mal, dass ein Autobauer nicht schon allein deshalb Betrugsabsichten habe, nur weil er mit – grundsätzlich zulässigen – Thermofenstern arbeitet. Um Recht zu bekommen hätten die Kläger nachweisen müssen, dass die Verantwortlichen bei Daimler bewusst die Behörden hätten täuschen wollen.
Dieser Nachweis war bereits in anderen Verfahren nicht gelungen. So hatte etwa der VI. Zivilsenat in einer Entscheidung zum Jahresstart dargelegt, dass eine sinkende Reinigung von Abgasen mittels sogenannter Thermofenster nicht sittenwidrig ist. Dabei hatten die Richter den Daimler-Fall explizit von den bewussten Täuschungen bei VW abgegrenzt (Az.: VI ZR 433/19).
In einer weiteren Entscheidung Ende Juni hatte der BGH ebenfalls dargelegt, dass sich aus dem Einsatz der Thermofenster-Technik allein keine Schadenersatz-Ansprüche ergeben (Az. VI ZR 128/20). Nach der neuerlichen höchstrichterlichen Entscheidung dürften Schadenersatz-Klagen gegen Daimler wegen des Thermofensters in Mercedes-Dieseln quasi keine Aussicht auf Erfolg mehr haben.
Im März hatte zudem der BGH das Ansinnen eines VW-Kunden abgewiesen, der sich gegen das Aufspielen einer Software wehrte, die zwar das Programm der verbotenen Prüfstandserkennung entfernte, ihrerseits aber ein Thermofenster enthielt. Darin sah der Kläger – zu unrecht – eine weitere unzulässige Abschalteinrichtung (Az. VI ZR 889/20).
In den vorliegenden Urteilen zum Thermofenster hatten die Kläger vier verschiedene Fahrzeuge erworben, die jeweils mit einem Dieselmotor der Baureihe OM 651 ausgestattet sind. In einer Mitteilung zum Urteil verdeutlichte die BGH-Pressestelle zudem, dass die Autos keinem Rückruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) unterliegen. Die Fahrzeuge hatten die entsprechende Typgenehmigung und damit eine Betriebserlaubnis. Diese zweifelten die Kläger jedoch an mit Verweis auf die Thermofenster-Nutzung, durch die erst die nötigen Grenzwerte eingehalten worden seien.
Mit ihrem Ansinnen waren die Kläger bereits in den Vorinstanzen gescheitert. Der BGH-Senat macht nun deutlich, dass die Nutzung des Thermofensters selbst dann nicht zum Schadenersatz ausreichen würde, wenn es sich dabei tatsächlich um einen Gesetzesverstoß handeln würde, soweit diesem Verstoß die Verwerflichkeit fehlt. So heißt es wörtlich in dem BGH-Entscheid:
„Vielmehr würde die Annahme von Sittenwidrigkeit in diesen Fällen jedenfalls voraussetzen, dass diese Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. Ein solches Vorstellungsbild der für die Beklagte handelnden Personen hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint. Die hiergegen gerichteten Rügen der Revisionen blieben erfolglos.“
Mit einem weiteren Urteil wies der BGH am Donnerstag das Ansinnen eines Leasingnehmers ab, der Schadenersatz wegen der Dieselmanipulation im Volkswagenkonzern begehrte:
Stand: 08.12.2025
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