Wheels & Crime: Episode 10 Brennende Autos, stürzende Roller: Muss der Händler für alles haften?

Von Silvia Lulei 3 min Lesedauer

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Verkauft ein Händler an einen Verbraucher, schwingt ein mulmiges Gefühl mit. Denn tritt innerhalb der ersten zwölf Monate ein Mangel auf, muss er beweisen, dass dieser beim Kauf nicht da war. Rechtsanwalt Joachim Otting gibt in der neuen Folge von „Wheels & Crime“ Tipps, wie Händler sich absichern können.

Was war die Brandursache? Ein technischer Defekt im Fahrzeug kann ausreichen, damit der Händler in der Beweispflicht steht – mit weitreichenden Folgen.(Bild: ©  benjaminnolte - stock.adobe.com)
Was war die Brandursache? Ein technischer Defekt im Fahrzeug kann ausreichen, damit der Händler in der Beweispflicht steht – mit weitreichenden Folgen.
(Bild: © benjaminnolte - stock.adobe.com)

Ein Motorroller stürzt einen Tag nach dem Kauf auf der Autobahn. Ein Pkw geht wenige Wochen nach dem Verkauf auf einem öffentlichen Parkplatz in Flammen auf. Zwei dramatische Fälle, die der Bundesgerichtshof (BGH) im Mai 2025 entschieden hat – beide Male mit gravierenden Folgen für die Verkäufer. In beiden Verfahren hatten die Vorinstanzen noch zugunsten der Händler entschieden, der BGH kassierte das ein.

Im Zentrum steht die Beweislastumkehr nach § 477 BGB. Sie gilt ausschließlich beim Verkauf eines Unternehmers an einen Verbraucher. Tritt innerhalb der Frist (seit der Kaufrechtsreform 2022 zwölf statt sechs Monate) ein Defekt auf, wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe „angelegt“ war. Rechtsanwalt Joachim Otting, der die Kfz-Branche seit Jahrzehnten begleitet, vergleicht das im Podcast „Wheels & Crime“ mit einem Virus: „Der Mangel kann eine Inkubationszeit haben – das Fahrzeug trägt den Defekt bereits bei Übergabe in sich, man merkt es aber erst später.“

Eine denkbare Ursache genügt

Die eigentliche Brisanz liegt in einer durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) angestoßenen Verschärfung der Rechtsprechung. Während früher der Verbraucher ausschließen musste, dass ein Bedienungsfehler oder eine Einwirkung von außen vorlag, ist es heute umgekehrt: Es genügt, dass eine denkbare Ursache ein Mangel sein kann – dann muss der Händler den Gegenbeweis führen.

Im Rollerfall kamen für die Pendelbewegungen, die zum Sturz führten, mehrere Ursachen infrage: Seitenwind, Spurrillen, ein Fahrfehler oder eine Unwucht am Vorderrad. Allein die letztgenannte Möglichkeit reichte aus, um die Beweislastumkehr auszulösen. „Eine reine Vermutung ins Blaue hinein reicht zwar nicht“, so Otting, „aber die Glocken hängen verdammt niedrig.“ Im Brandfall war es die nicht auszuschließende Möglichkeit eines technischen Defekts im Fahrzeug – neben Brandstiftung oder einem Tierbiss in die Kraftstoffleitung.

Rechtsanwalt Joachim Otting erklärt im Podcast „Wheels & Crime", warum die Beweislastumkehr für Händler zur teuren Falle werden kann.(Bild:  Stephan Schmitt - Die goldene Kuh)
Rechtsanwalt Joachim Otting erklärt im Podcast „Wheels & Crime", warum die Beweislastumkehr für Händler zur teuren Falle werden kann.
(Bild: Stephan Schmitt - Die goldene Kuh)

Haftung weit über das Fahrzeug hinaus

Besonders heikel: Die Haftung beschränkt sich nicht auf die Nachbesserung des Fahrzeugs. Im Roller-Fall drohen dem Händler der Ersatz für den Totalschaden, Schmerzensgeld und unter Umständen sogar Nutzungsausfall. Im Brand-Fall geht es um den kompletten Fahrzeugschaden. „Da haben wir noch Glück gehabt, dass das Auto nicht in einer Garage stand“, merkt Otting mit Blick auf mögliche Gebäudeschäden an.

Dass im Brandfall nicht der Käufer selbst, sondern dessen Kaskoversicherer im Wege des Regresses klagt, ändert an der Rechtslage nichts: Der Anspruch geht kraft Gesetzes – inklusive aller Verbraucherschutzrechte – auf den Versicherer über.

Beide Urteile ergingen formal noch nach altem Recht (§ 477 BGB a. F.), da die Verkäufe vor dem 1. Januar 2022 stattfanden. Übertragbar sind sie dennoch uneingeschränkt: Der einzige Unterschied zur aktuellen Fassung ist die Fristverlängerung von sechs auf zwölf Monate. Inhaltlich wären beide Fälle nach neuem Recht identisch entschieden worden.

Was Händler jetzt tun sollten

Beide Verfahren wurden zur Neuverhandlung zurückverwiesen; die Verkäufer erhalten dort die Chance, die Vermutung zu widerlegen. Otting zeigt sich allerdings skeptisch: „Bei einer Gleichwertigkeit denkbarer Ursachen bin ich nicht sehr optimistisch, dass dem Händler der Gegenbeweis gelingt.“

Seine Empfehlungen an die Branche lauten:

  • Risiko kalkulieren: Gegebenenfalls einen Risikoaufschlag bei jedem Fahrzeug einpreisen.
  • Versicherungsschutz prüfen: Die Betriebshaftpflicht greift nur bei Verschulden im Sinne der Vorwerfbarkeit – nicht bei verschuldensunabhängiger Mangelhaftung. Folgeschäden sind daher häufig nicht abgedeckt.
  • Gespräche suchen: Mit Betriebshaftpflicht- sowie Gebrauchtwagen-Garantie- und Gewährleistungsversicherern klären, ob solche Folgeschäden gegen Zuschlag versicherbar sind.

Otting sieht das Pendel eindeutig zugunsten des Käufers ausgeschlagen. Eine Verschärfung der BGH-Rechtsprechung selbst sei es aber nicht: „Es sind die ersten Fälle, in denen die strengen Vorgaben des EuGH ihre volle Wirkung entfalten.“

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