Grenzen von Pkw-EnVKV-Abmahnungen Darauf sollten Händler bei Abmahnungen achten

Von Sven Köhnen, Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB, Köln 2 min Lesedauer

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Abmahnungen gegenüber Autohändlern reichen oft weit über den konkreten Fehler hinaus. Daher sollten Händler unbedingt darauf achten, wie die Unterlassungserklärung formuliert ist. In bestimmten Fällen müssen sie sie überhaupt nicht unterschreiben.

Fehlende Angaben gemäß der Pkw-EnVKV führen regelmäßig zu Unterlassungs-
erklärungen. Achtung: Ist ein Oline-Inserat betroffen, sollten Händler alle digitalen Veröffentlichungen des betroffenen Fahrzeugs überprüfen.(Bild:  Gemini / Gemini 3 Pro / KI-generiert)
Fehlende Angaben gemäß der Pkw-EnVKV führen regelmäßig zu Unterlassungs-
erklärungen. Achtung: Ist ein Oline-Inserat betroffen, sollten Händler alle digitalen Veröffentlichungen des betroffenen Fahrzeugs überprüfen.
(Bild: Gemini / Gemini 3 Pro / KI-generiert)

Das OLG Köln hat mit Urteil vom 17.04.2026 – 6 U 104/25 entschieden, dass eine Abmahnung we-gen fehlender Pflichtangaben nach der Pkw-EnVKV nicht rechtsmissbräuchlich ist, weil die Unterlassungserklärung weit gefasst ist. Konkret hatte ein Autohaus einen Audi Q3 und einen Cupra Leon ohne die gesetzlich vorgeschriebenen Umweltangaben online beworben. Bei einem Fahrzeug fehlte die CO₂-Klasse, beim anderen die Angaben zu Kraftstoffverbrauch und CO₂-Emissionen. Prompt gab es eine Abmahnung von einem Umwelt- und Verbraucherschutzverband.

Das Gericht stellt klar, dass eine Unterlassungserklärung auf die Pkw-EnVKV in ihrer jeweils geltenden Fassung verweisen darf. Das soll verhindern, dass bei jeder Änderung der gesetzlichen Informationspflichten wieder neue Abmahnungen und Gerichtsverfahren nötig werden. Im vorliegenden Fall sei jedoch entscheidend, dass sich die Unterlassungserklärung nur auf die betroffenen Pflichtangaben zu Energieverbrauch, CO₂-Emissionen und CO₂-Klasse beziehe und nicht darüber hinausgehe.