Defekte Steuerkette bei Gebrauchtwagen berechtigt zur Rückabwicklung

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Hierzu holte das Gericht ein Sachverständigengutachten ein. Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass die Steuerkette eine regelwidrige Längung aufgewiesen habe. Es sei mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass diese Längung während der Nutzung durch den Kläger, welche weniger als 3 Prozent der Gesamtlaufleistung ausmachte, eintrat.

Bei dieser Längung habe es sich auch nicht um altersangemessenen Verschleiß gehandelt, vielmehr habe übermäßiger Verschleiß vorgelegen. In diesem Zusammenhang führte der Sachverständige aus, dass dieser übermäßige Verschleiß mit der konkreten Fahrzeugtechnik in Zusammenhang stand.

Bei der Steuerkette handle es sich um eine nahezu wartungsfreie Alternative zum Zahnriemen. Die Steuerkette ist – anders als ein Zahnriemen – nicht in regelmäßigen Intervallen zu erneuern. Bei der Längung der Steuerkette handle es sich insofern um einen durchaus bekannten Mangel, der auf einen in dieser Form ungewollten Verschleiß des Bauteils zurückzuführen sei. Dies lege es zum einen nahe, dass die Längung der Steuerkette hier bereits im technischen Zustand des Fahrzeuges beim Kauferwerb angelegt war, zumal Anhaltspunkte für Ursachen außerhalb der gewöhnlichen Beanspruchung aus sachverständiger Sicht nicht bestanden hätten. Zum anderen sei damit der Zustand des streitgegenständlichen Fahrzeugs wegen eines außerordentlichen Verschleißes der untersuchten Steuerkette hinter dem für vergleichbare Gebrauchtfahrzeuge zu verlangenden und vom Erwerber zu erwartenden technischen Standard zurückgeblieben.

An der Tatsache, dass übermäßiger Verschleiß vorlag, änderte sich auch nichts dadurch, dass einzelne Hersteller bei der Produktion von Serienfahrzeugen bei bestimmten Bauteilen gehäuft auf Probleme mit deren außerplanmäßiger Fehleranfälligkeit stießen. Maßgeblich seien nämlich für die Frage, ob altersangemessener Verschleiß vorliege, die allgemein an einem Bauteil der betreffenden Art anzulegenden technischen Standards.

Das OLG Brandenburg bestätigte in der Berufung die erstinstanzliche Entscheidung des LG Potsdam, welche einen Anspruch des Klägers auf Rückabwicklung als gegeben ansah.

Das Urteil in der Praxis

Beruft sich der Käufer eines Gebrauchtwagens auf Sachmängel, so wird häufig für die Frage, „Wann besteht ein Rückabwicklungsanspruch?“, entscheidend sein, ob altersgemäßer oder überdurchschnittlicher Verschleiß vorliegt. Überdurchschnittlicher Verschleiß ist allerdings nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil bei Fahrzeugen eines bestimmten Herstellers häufig Probleme mit Bauteilen vorkommen, welche eine gewisse Fehleranfälligkeit aufweisen. Dies entlastet den Verkäufer nicht.

Maßstab sind vielmehr die allgemein an ein Bauteil der betreffenden Art anzulegenden technischen Standards. Diese werden herstellerübergreifend betrachtet. Verkäufer haften somit grundsätzlich nach einem strengen Maßstab bei derartigen Mängeln von Gebrauchtfahrzeugen. Gerade bei Steuerketten erwartet der Käufer, dass diese wartungsfrei sind und ein Fahrzeugleben lang durchhalten.

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