GVO: Grundgesetz neu definieren

Von Joachim von Maltzan

Wie soll es weitergehen mit der für das Kfz-Gewerbe maßgeblichen Gruppenfreistellungsverordnung, die demnächst ausläuft? Hersteller- und Händlerverbände bringen sich in Stellung und formulieren ihre Forderungen.

(Bild: © Julien Eichinger - stock.adobe.com)

In Corona-Zeiten steht die GVO nicht unbedingt im Mittelpunkt des Interesses. Aber jetzt werden entscheidende Weichen gestellt, die die rechtliche Basis bilden, auf der das Kfz-Gewerbe auch in Zukunft sein Geschäft betreiben wird und muss.

Jahrzehntelang gab es für das Kfz-Gewerbe eine spezifische Kfz-GVO, die den juristischen Rahmen für das Fahrzeughandels- und -servicegeschäft bildete. Seit 2013 ist das Geschichte. Es gibt keine eigenständige Branchen-GVO mehr, sondern der Automobilhandel unterliegt seither den Regelungen der branchenübergreifenden Vertikal-GVO. Lediglich für das Aftersales-Geschäft gibt es noch eine eigene Kfz-GVO. Doch die Tage der beiden Gruppenfreistellungsverordnungen sind gezählt: Die Vertikal-GVO läuft zum 31.5.2022 aus, und auch für die Kfz-GVO ist ein Jahr später Schluss.