Händler darf grundsätzlich auf Tachostand vertrauen
Verkauft ein Händler einen Gebrauchtwagen, darf er sich auf die Angaben des Vorbesitzers zur Laufleistung stützen. Den begründeten Verdacht auf höhere Laufleistungen darf er jedoch nicht ignorieren.

Ein Händler darf als Laufleistung eines gebrauchten Fahrzeugs im Vertrauen auf die Angaben des Vorbesitzers gemäß den vorliegenden Tacho-Daten angeben. Anders müsste er nach Ansicht des Landgerichts (LG) Berlin nur handeln, wenn er deutliche Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der gemachten Angaben hätte. Intensive Untersuchungen des Autos muss er laut einem Urteil vom 1. Dezember 2015 dazu nicht vornehmen, allein schon wegen der entstehenden nicht unerheblichen Kosten (AZ: 19 O 17/15).
Im verhandelten Fall hatte die Klägerin am 17.5.2011 von der Beklagten, einem Kfz-Handel, einen BMW X 5 gekauft. Der entsprechende Kaufvertrag wies einen Kilometerstand von 113.748 km aus. Der Beklagte hatte selbst das Fahrzeug am 26.03.2011 mit einem Kilometerstand von „113.000“ erworben, ließ anschließend den Fahrzeugschlüssel auslesen, was einen Kilometerstand von 113.744 km erbrachte.
Die Klägerin behauptete, das Fahrzeug habe im Zeitpunkt des Ankaufs bereits eine Laufleistung von mindestens 450.000 km gehabt, da im Datenbanksystem von BMW Deutschland für eine Reparatur im Jahre 2007 bereits eine Laufleistung von gut 350.000 Kilometern hinterlegt sei.
Die Klägerin verlangt Schadensersatz sowie Aufwendungsersatz für durchgeführte Reparaturen. Sie behauptet, die Beklagte hätte die höhere Laufleistung bereits am Zustand des Fahrzeuges erkennen müssen, ihr sei daher zumindest bedingter Vorsatz vorzuwerfen, was für die Annahme einer arglistigen Täuschung ausreiche.
Das sah das LG Berlin anders. Hat der Verkäufer eines Gebrauchtwagens keine positive Kenntnis von einer etwaigen höheren Laufleistung, so kommt ein Vorliegen von Arglist nur dann in Betracht, wenn er eine höhere Laufleitung des Fahrzeuges selbst für möglich gehalten hat und dennoch lediglich die Laufleistung gemäß des Tachostands angegeben hat.
Die Klägerin hätte folglich die Behauptung, die Beklagte hätte die höhere Laufleistung trotzdem am Zustand des Fahrzeuges erkennen können, substantiieren müssen, also darlegen, welche Abnutzungserscheinungen genau zum Zeitpunkt des Kaufes an dem Auto vorgelegen hätten.
Grundsätzlich darf ein Verkäufer, der das Fahrzeug seinerseits angekauft hat, auf die vom ursprünglichen Verkäufer gemachten Angaben bezüglich der Laufleistung vertrauen, sofern sich nicht Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der gemachten Angaben aufdrängen.
Eine genaue Beurteilung der Laufleistung eines Fahrzeugs ist auch für erfahrene Kfz-Händler und selbst für Kfz-Sachverständige schwer, ohne Motormessung ist eine annähernd genaue Beurteilung nicht möglich. Eine solche Motormessung kann vom Händler insbesondere im Hinblick auf die nicht unerheblichen Kosten nicht verlangt werden.
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