Europäische Altautodirektive Hier gehört noch justiert!

Von Steffen Dominsky 4 min Lesedauer

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Der Bundesverband Oldtimer-Youngtimer e.V., kurz Deuvet, befürwortet die verabschiedete Fassung der Neuen Europäischen Altautodirektive. Bei einigen Punkten sieht er im Rahmen der nationalen Umsetzung allerdings noch Handlungsbedarf.

Abfall oder wertvolles Kulturgut? Die neue EU-Altautoverordnung will dies präzise beantworten.(Bild:  Deuvet)
Abfall oder wertvolles Kulturgut? Die neue EU-Altautoverordnung will dies präzise beantworten.
(Bild: Deuvet)

Am 24. Juli 2026 hat die EU in einem Amtsblatt ihre neue Altfahrzeugverordnung (EU 2026/1738) veröffentlicht: Sie ersetzt die bisherige Richtlinie aus dem Jahr 2000. Bis es soweit war, hatten im Vorfeld auch jene zahlreichen Eingaben gemacht und Einwände vorgetragen, die die Interessen von Young- und Oldtimern vertreten – Beispielsweise der Bundesverband Oldtimer-Youngtimer e.V., kurz Deuvet. „Die nun im verabschiedeten Stand definierten Ausnahmeregelungen garantieren jetzt weitgehenden Schutz für historische Fahrzeuge, deren Bauteile sowie viele Aspekte des Handels“, äußert sich Deuvet-Präsident Dr. Ekkehard Pott zufrieden, mahnt aber zugleich „Für Youngtimer sowie im Umgang mit Ersatzteilen, Restaurierungsobjekten und der Schadensbeurteilung sollten jedoch noch einige Punkte angepasst bzw. präzisiert werden, ohne die Kernziele der neuen Altautodirektive zu verwässern.“

Um diese „offenen Punkte“ entsprechend politisch platzieren zu können, möchte sich der Deuvet gemeinsam mit anderen Interessenvertretern des Automobilen Kulturguts partnerschaftlich abstimmen, teilt er jetzt in einer Presseerklärung mit . Und um diese Punkte geht es dem deutschen Oldtimerdachverband in Bezug auf das entsprechende Amtsblatt:

Ausnahmeregelungen für klassische Fahrzeuge (Absatz 14, 18, Artikel 2 (2)e+f, Anhang II (1)):
Bei Ausnahmeregelungen für klassische Fahrzeuge ist die Einstufung als „of special cultural interest“ mit Verweis auf z. B. Sammlungs- oder Museumsfahrzeuge nicht ausdrücklich an ein Mindestalter gebunden. Die Möglichkeit, auch Youngtimer mit festzulegenden Kriterien in die Ausnahmeregelung aufzunehmen, sollten verbindlich festgeschrieben werden. Die Ausnahmeregelungen sollten auch für Oldtimer ohne H-Kennzeichen gelten (z. B. Pkw mit kleinem Hubraum, mit DIN-Kennzeichen, Zweiräder), sofern die Kriterien für das Automobile Kulturgut erfüllt werden.

Bereitstellung von Informationen zu Ausbau, Prüfung und Reparatur von Ersatzteilen, Durchführung der Prüfungen und Entscheidung über Weiterverwendung / Reparatur / Verschrottung, insbesondere bei elektronischen Bauteilen (Absatz 73, 76, 78, 79, Artikel 11.1, Artikel 31, Anhang VIII D1b). Hier ist zu präzisieren:

  • Welche Prüfungen sind bauteilespezifisch zum Nachweis der Funktionstüchtigkeit bzw. Reparierbarkeit erforderlich?
  • Wer soll diese Prüfungen durchführen?
  • Wie wird die Qualifizierung der Prüfenden zur ordnungsgemäßen Durchführung einer Prüfung sichergestellt?
  • Welcher bauteilespezifische Umfang an Informationen ist herstellerseitig bereitzustellen (für bereits gebaute Fahrzeuge), insbesondere für elektronische Bauteile (z. B. Steuergeräte)?
  • Muss nach i.O.-Prüfung bei Ausbau erneut vor Verkauf/Neuverbau getestet werden (Vermeidung Lagerschäden)?
  • Kann die Mindestgewährleistung von einem Jahr mit schriftlichem Einvernehmen zwischen Käufer und Verkäufer weiter verkürzt werden?
  • Auf Basis welcher Kriterien soll die Entscheidung zu Weiterverwendung bzw. Reparatur getroffen werden? Wer trifft die Entscheidungen, wer stellt die Kriterien bereit?
  • Wer beurteilt die technische und wirtschaftliche Unmöglichkeit der Wiederverwendung laut Angaben Zerlegebetrieb? Seltene Fahrzeuge sind nach Auslaufen der OEM-Ersatzteilbevorratung auf Gebrauchtteile angewiesen. Wie soll die Versorgung solcher Fahrzeuge sichergestellt werden, die eine geringe absolute Nachfrage haben?
  • Welche Prüfumfänge sollen für neue Typzulassungen ab Inkrafttreten der Direktive gelten, was bereits für Bestandsfahrzeuge?
  • Wie ist zu verfahren, wenn der Hersteller die Informationen nicht bereitstellen kann (z. B. weil nicht mehr vorhanden oder die Marke untergegangen ist)?

Umgang mit aufgegebenen klassischen Fahrzeugen (z. B. Scheunen-, Waldfunde), (Absatz 67, Artikel 34 (1) Abs. 2, Anhang I B a+c):

Die Bergung und der Wiederaufbau von Fahrzeugen, welche die Kriterien für eine Einstufung als Abfall erfüllen, sollten erlaubt bleiben, wenn das Fahrzeug beim Wiederaufbau grundsätzlich die Einstufung als Automobiles Kulturgut bzw. als Sammlerfahrzeug erreichen kann.

Entscheidungskaskade zur Einstufung als End-of-Life Vehicle, Freizügigkeit im Besitzwechsel von Schlacht- und Projektfahrzeugen (Absatz 87, 88, 89, Artikel 36 (2)a, Artikel 37 (2), Artikel 39 (3) c, Anhang I A + B):

Sachverständige und Versicherungen urteilen über die Rettungsmöglichkeit nur auf Basis wirtschaftlicher Kriterien. Will der Halter eines klassischen Fahrzeugs dieses auch bei einem wirtschaftlichen oder technischen Totalschaden aus emotionalen Gründen erhalten, sollten geeignete Möglichkeiten geschaffen werden (Anhang I A g + I B c).

Die Reparaturfrist von fünf Jahren (Absatz 87, Anhang I Einleitung) ist im Einzelfall zu knapp bemessen und sollte auf Antrag verlängert werden können. Die Wiederbeschaffungszeit für seltene Ersatzteile kann die gesetzte Frist deutlich überschreiten.

Die Veräußerung eines Projekt- oder Schlachtfahrzeugs sollte weiterhin innerhalb der EU möglich sein, ebenso die Weitergabe und Vererbung.

Für klassische Fahrzeuge, die sich technisch und wirtschaftlich von jüngeren Gebrauchtwagen unterscheiden, sind die Kriterien für Totalschäden Anhang I A b+c nicht 100 Prozent zutreffend. (Praxisbeispiel: Wiederaufbau von Fahrzeugen nach der Ahrflut im Sommer 2021).

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Classic Business Day | 18. November 2026

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Das Expertenmeeting zum Handel mit historischen Fahrzeugen bietet Profis wie auch Einsteigern umfassende Experteneinblicke. Im Fokus stehen diesmal drei große Themen, zu denen es Vorträge sowie eine Diskussionsrunde geben wird: Additive Fertigung (3D-Druck), Smart Repair sowie Reifen & Räder. Veranstaltungsort ist 2026 das Autohaus Hagenlocher in Böblingen.

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Der Deuvet wird 50

Der Deuvet Bundesverband Oldtimer Youngtimer e.V. wird in diesem Jahr 50 Jahre alt. Zu diesem Anlass erscheint im Motorbuch-Verlag ein Buch zur Geschichte des Verbands und der Entwicklung der historischen Mobilität mit dem Titel „Mobile Vergangenheit mit Zukunft – Der DEUVET und die Deutsche Oldtimerszene seit 1976“. Auf 208 Seiten mit über 180 Abbildungen in Farbe oder schwarzweiß wird die Geschichte der Verbandsarbeit erzählt und berichtet, unter anderem wie vor über 25 Jahren das H-Kennzeichen Wirklichkeit wurde. Wichtige Zeitzeugen der deutschen Oldtimerszene und Gründerväter des Dachverbands wie Eckhart Bartels, Halwart Schrader und Winfried Seidel kommen genauso zu Wort wie viele Vertreter der über 60 Deuvet-Mitgliedsclubs, die teilweise von Anbeginn dabei sind. Das Buch wird auf der Techno Classica Salon in Dortmund Ende September präsentiert und kann dort am Stand des Deuvet in Halle 3 zum Messepreis von 20 Euro erworben werden. Der spätere Verkaufspreis liegt bei 24,90 Euro.

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