Inwieweit sich Werkstätten über Rückrufe informieren müssen

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Das OLG Hamm wies die Berufung der Beklagten als unbegründet zurück und führt hierzu wörtlich aus:
„Der Klägerin steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1, § 634 Nr. 4, § 633 Abs. 2 Nr. 2 BGB zu.

Unstreitig hat die Klägerin die Beklagte am 31.10.2013 mit der Inspektion ihres Fahrzeugs Typ D E beauftragt. In der Sache handelt es sich um einen Werkvertrag darauf gerichtet, das Kraftfahrzeug für die nächste Zeit gebrauchs- und fahrbereit zu machen (Sprau in: Palandt, BGB, 73. Auflage, Einf v § 631 Rn. 30).

Die Beklagte hat eine ihr aus dem Werkvertrag obliegende Pflicht verletzt, indem sie es unstreitig unterlassen hat, die Klägerin - nach Überprüfung der Internetseite des Fahrzeugherstellers auf Hinweise über einen Rückruf begründende Mängel - über das Bestehen des „Safety Recall N08“ zu informieren.

Die Beklagte war aufgrund des Wartungsvertrages verpflichtet, sich die zumutbar zu erlangende Kenntnis von derart schwerwiegenden, sicherheitsrelevanten Mängeln zu verschaffen.

Gegenstand des Auftrags vom 31.10.2013 war unstreitig zumindest eine „kleine Inspektion“. Auch wenn der Arbeitsumfang im Verhältnis zu einer „großen Inspektion“ geringer gewesen wäre, hatte aus der berechtigten Sicht des Fahrzeughalters, auf deren Einbeziehung in den Vertrag der Betreiber der Werkstatt sich nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte einlassen musste, eine umfassende Prüfung der Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu erfolgen. Dies beinhaltete auch die Überprüfung zumutbar zur Verfügung stehender Informationsquellen, wie hier die Internetseite des Herstellers, auf verkehrssicherheitsrelevante Rückrufaktionen. Die Klägerin ist nach außen als Fachwerkstatt gerade für Fahrzeuge der Firma E aufgetreten. Die Klägerin konnte daher - wie die übrigen Kunden - in berechtigter Weise annehmen, dass die Beklagte in Bezug auf E-Fahrzeuge eine vollständige Kenntnis über alles Notwendige für die Verkehrs- und Betriebssicherheit hat oder sich - soweit nicht vorhanden - vor Durchführung entsprechender Inspektionsaufträge besorgt.

Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass es sich bei dem Fahrzeug der Klägerin um einen sogenannten „Grauimport“ handelt. Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, bewirbt die Beklagte ihr Unternehmen als „autorisierte Service-Vertragswerkstatt“ unter anderem für die Marke E, ohne eine Beschränkung auf in Deutschland vertriebene oder offiziell importierte Fahrzeuge vorzunehmen. Damit war aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Empfängers an der Stelle der Klägerin nicht zu erkennen, dass „grau importierte“ Fahrzeuge einer weniger effektiven Fehlerkontrolle unterlagen als regulär vertriebene oder eingeführte Fahrzeuge.

Vielmehr hätte es der Beklagten gerade im Hinblick auf ein „grau importiertes“ Fahrzeug, hinsichtlich dessen die Beklagte nach eigenen Angaben keinen Zugriff auf Computerprogramme des Herstellers haben will, in denen Rückrufaktionen einzusehen gewesen wären, oblegen, sich über andere ihr zugängliche Quellen zu informieren. Hierzu gehört die Internetseite des Herstellers, auf der die Beklagte nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts durch Eingabe der Fahrgestellnummer eine entsprechende Abfrage hätte durchführen können. Der Beklagten war bekannt, dass es sich bei dem Fahrzeug der Klägerin um einen „Grauimport“ handeln musste und die Klägerin vom Hersteller nicht über Rückrufaktionen informiert wird. Auch aus diesem Grund war es deshalb im Rahmen des geschlossenen Werkvertrages ihre Aufgabe als Fachwerkstatt, sich selbst zu informieren.

Entgegen der Auffassung der Beklagten werden hierdurch die werkvertraglichen Pflichten nicht über Gebühr ausgeweitet. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Überprüfung die Beklagte nicht mit handwerklichem Arbeitsaufwand belastet hätte, die Überprüfung auf Rückrufaktionen aber für die Auftraggeber sowohl unter sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten als auch bei wirtschaftlicher Betrachtung von besonderer Bedeutung ist.

Es kann dahinstehen, ob das Kraftfahrtbundesamt erst später über die Rückrufaktion „Safety Recall N08“ informiert worden ist. Es oblag der Beklagten, sich selbst aktiv um die notwendigen Informationen zu kümmern und nicht auf die Information Dritter zu warten. Zudem ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass die Beklagte im Regelfall von einer zeitnahen Veröffentlichung von Rückrufaktion auch bei Grauimporten ausgehen konnte oder ohne Verschulden hiervon ausgegangen ist.

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