Corona-Hilfen KfW-Sonderprogramm wird verlängert

Von Doris Pfaff

Das Corona-Sonderprogramm der KfW-Förderbank wird bis Ende 2021 verlängert. Außerdem hat die Bundesregierung die Höhe der maximal möglichen Kreditbeträge mehr als verdoppelt. Auch die Corona-bedingten steuerlichen Hilfsmaßnahmen wurden verlängert.

Am 1. April 2021 treten die Änderungen für die KfW-Schnellkredite in Kraft. Die maximale Kredithöhe für finanzschwache Betriebe wird mehr als verdoppelt.
Am 1. April 2021 treten die Änderungen für die KfW-Schnellkredite in Kraft. Die maximale Kredithöhe für finanzschwache Betriebe wird mehr als verdoppelt.
(Bild: KfW)

Eigentlich sollte das KfW-Sonderprogramm zur Unterstützung der Unternehmen zum 30. Juni dieses Jahres auslaufen. Die Bundesregierung und ihre eigene Förderbank verlängerten die Hilfe dann aber bis Ende dieses Jahres. Außerdem werden die Kreditobergrenzen für Betriebe, die durch die Pandemie in finanzielle Not geraten sind, deutlich erhöht. Neu sind auch Härtefallfonds für Betriebe, die bislang von keinen Hilfen profitieren konnten und durchs Raster fielen. Die Änderungen treten ab 1. April in Kraft.

Die Höchstbeträge der KfW-Schnellkredite steigen für betroffene Betriebe mit bis zu zehn Mitarbeitern von 300.000 Euro auf 675.000 Euro. Größere Betriebe mit bis zu 50 Mitarbeitern können statt bislang 500.000 Euro nun Kredite von bis zu 1,125 Millionen Euro erhalten. Bei mehr als 50 Mitarbeitern sind jetzt 1,8 Millionen anstatt 800.000 Euro als Schnellkredit möglich. Das Haftungsrisiko bei den Schnellkrediten trägt die KfW weiterhin komplett allein.

Insgesamt sind laut Bundesregierung seit Start des KfW-Sonderprogramms im März 2020 rund 127.000 Anträge eingegangen, davon seien gut die Hälfte vollständig bearbeitet worden. Bislang wurden rund 49,1 Milliarden Euro an Hilfen für kleine und mittlere Unternehmen ausgezahlt.

Weitere Informationen zu den KfW-Krediten bietet der ZDK in seiner Übersicht zu den Corona-Hilfsmaßnahmen für Kfz-Betriebe .

Der Zentralverband informiert außerdem darüber, dass das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die Corona-bedingten steuerlichen Hilfsmaßnahmen verlängert hat.

Danach können Steuerpflichtige bis zum 30. Juni 2021 Anträge auf Stundung im vereinfachten Verfahren für die bis zu diesem Zeitpunkt fälligen Steuern (Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer) stellen. Nachweislich wirtschaftlich negativ betroffene Steuerpflichtige können zudem Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 stellen.

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