OLG Köln Kfz-Werkstätten dürfen Standgeld erheben

Von Doris S. Pfaff 2 min Lesedauer

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Wenn Halter ihre Fahrzeuge aus der Werkstatt nicht abholen, dürfen Kfz-Werkstätten Standgeld erheben. Das stellte das OLG Köln im Falle eines jahrelang geparkten Freizeitmobils klar.

Wenn ein Fahrzeug repariert ist, muss es der Auftraggeber auch abholen. Andernfalls muss er eine Aufbewahrungsgebühr zahlen.(Bild:  Wenz – VCG)
Wenn ein Fahrzeug repariert ist, muss es der Auftraggeber auch abholen. Andernfalls muss er eine Aufbewahrungsgebühr zahlen.
(Bild: Wenz – VCG)

Mit einem ungewöhnlichen Fall beschäftigte sich das Oberlandesgericht Köln: Eine Werkstatt wartete nach der Reparatur eines Caravans jahrelang darauf, dass er vom Halter abgeholt wurde. Der Betrieb forderte dafür Standgebühren. Das hatte die Vorinstanz abgelehnt. Anders urteilte nun das OLG Köln (Az. 13 U 3/26). Auf diese Entscheidung weist der Zentralverband Deutsches Kfz-Gewerbe (ZDK) hin: Wer sein repariertes Fahrzeug trotz Aufforderung nicht abholt, muss dauerhaft Standgeld zahlen – eine entsprechende Klausel in den Kfz-Reparaturbedingungen ist wirksam.

Caravan blockierte jahrelang Stellfläche

Das war passiert: Eine Caravan-Werkstatt hatte Anfang 2022 an einem Wohnmobil Wartungsarbeiten durchgeführt. Laut den ausgehängten Kfz-Reparaturbedingungen musste der Kunde das Fahrzeug binnen einer Woche nach Fertigstellung abholen; bei Annahmeverzug sollte eine ortsübliche Aufbewahrungsgebühr anfallen.