Cannabis-Konsum Regeln für den Straßenverkehr konkretisieren Legalisierung

Quelle: dpa 5 min Lesedauer

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Joints rauchen ist inzwischen in engen Grenzen legal – doch Drogenkonsum und Straßenverkehr bleiben ein schwieriges Duo. Wie viel Cannabis am Steuer noch möglich ist, hat der Gesetzgeber jetzt eingegrenzt. Die Regeln zu befolgen, wird jedoch nicht einfach.

Joints rauchen, kiffen, was auch immer – Cannabis-Konsum ist in gewissen Grenzen nun legal. Im Straßenverkehr gelten dennoch Regeln.(Bild:  frei lizenziert /  Pixabay)
Joints rauchen, kiffen, was auch immer – Cannabis-Konsum ist in gewissen Grenzen nun legal. Im Straßenverkehr gelten dennoch Regeln.
(Bild: frei lizenziert / Pixabay)

Nach der teilweisen Legalisierung von Cannabis kommen auch neue Vorgaben für Autofahrerinnen und Autofahrer. Der Bundestag beschloss am späten Donnerstagabend ein Gesetz der Ampel-Koalition, das einen Grenzwert für den Wirkstoff THC am Steuer und Geldbußen bei Verstößen festlegt – ähnlich der 0,5-Promille-Grenze bei Alkohol. Für Fahranfänger und gemischten Konsum von Cannabis und Alkohol gelten strengere Regeln. Beschlossen wurden auch engere Grenzen für den gemeinsamen Cannabis-Anbau in Vereinen, die ab Juli an den Start gehen können.

Seit 1. April ist Kiffen für Volljährige legal – mit vielen Vorgaben, unter denen auch privater Cannabis-Anbau erlaubt ist. Begleitend folgen jetzt Regelungen für den Straßenverkehr, über die Fachleute seit längerem diskutieren. Bisher galt die strikte Linie, dass schon beim Nachweis von Tetrahydrocannabinol (THC) Konsequenzen drohen. In der Rechtsprechung hat sich ein Wert von 1 Nanogramm je Milliliter Blut (ng/ml) etabliert. Beim Verkehrsgerichtstag sprachen sich Experten schon 2022 für eine „angemessene“ Heraufsetzung aus. Denn dies sei so niedrig, dass viele sanktioniert würden, bei denen sich eine Fahrsicherheitsminderung nicht begründen lasse.

Grenzwerte, Tests und Alkoholkonsum

Künftig legt ein gesetzlicher Grenzwert fest, wann die Toleranz bei Cannabis endet: Wer vorsätzlich oder fahrlässig mit 3,5 Nanogramm THC je Milliliter Blut oder mehr unterwegs ist, riskiert dann in der Regel 500 Euro Buße und einen Monat Fahrverbot. Die Schwelle folgt Empfehlungen einer Expertenkommission des Verkehrsministeriums, wonach ab dann eine sicherheitsrelevante Wirkung „nicht fernliegend“ ist. Vergleichbar sei es mit 0,2 Promille Alkohol und liege klar unter der Schwelle von 7 Nanogramm, ab der eine Risikoerhöhung beginnt. Eingerechnet ist auch ein Zuschlag für Messfehler.

Doch Achtung: Der neue Grenzwert von 3,5 Nanogramm pro Milliliter Blut gilt erst, wenn das Gesetz abschließend vom Bundesrat gebilligt und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden ist. Bis dahin gilt weiter der strengere Grenzwert von aktuell 1 ng/ml. Der Bundesrat werde voraussichtlich am 5. Juli über das Gesetz beraten, sagte ein Sprecher des Bundesverkehrsministeriums am Freitag in Berlin. Wann genau das Gesetz dann in Kraft trete, sei noch nicht zu sagen.

Eine neue Ordnungswidrigkeit stellt es künftig dar, wenn zum Kiffen auch noch Alkohol dazukommt. Hat man die Schwelle von 3,5 Nanogramm THC oder mehr erreicht, gilt ein Verbot von Alkohol am Steuer – also, dass man dann noch ein alkoholisches Getränk zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl man unter der Wirkung alkoholischer Getränke steht. Bei Verstößen droht ein höheres Bußgeld von in der Regel 1.000 Euro. Für Fahranfänger heißt es künftig wie schon bei Alkohol: In der zweijährigen Führerschein-Probezeit und für unter 21-Jährige gilt ein Cannabis-Verbot – der Grenzwert von 3,5 greift also nicht. Sanktion: in der Regel 250 Euro.

Bei THC am Steuer geht es um Cannabiskonsum aller Art, wie im Entwurf erläutert wird – also Joints, aber auch THC-haltige Esswaren, Getränke, Öle und Extrakte. Ausdrücklich ausgenommen ist aber, wenn das THC „aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt“. Bei Kontrollen sollten empfindliche Speicheltests „als Vorscreening zum Nachweis des aktuellen Konsums“ eingesetzt werden, heißt es in der Begründung des Entwurfs. Wenn jemand Anzeichen von Ausfallerscheinungen zeige, sei aber in jedem Fall auch bei negativem Speicheltest eine Blutprobe erforderlich.

Cannabis-Wirkungen

Dass Rauschmittel die Fahrtüchtigkeit beeinflussen, ist unbestritten. Bei Cannabis ist die Wirkungsweise aber nicht dieselbe wie bei Alkohol. So ist ein „Herantasten“ an den THC-Grenzwert nicht möglich, wie es im Entwurf heißt. Die Expertenkommission wies auf Studien zur Wirkung hin. Sicherheitsrelevante Effekte treten demnach am stärksten 20 bis 30 Minuten nach dem Konsum auf und klingen nach drei bis vier Stunden wieder ab. Dabei falle bei Konsumenten, die höchstens einmal in der Woche kiffen, die THC-Konzentration in einigen Stunden ab. Bei häufigem Konsum könne sich THC im Körper anreichern und noch Tage bis Wochen im Blut nachweisbar sein.

Ein Problem ist und bleibt, dass man den Grenzwert an sich selbst nicht feststellen kann. So sollte eine Wirkung des THC nach 12 bis 24 Stunden im Allgemeinen zwar nicht mehr auftreten. „Aber ein Nachweis oberhalb von 3,5 ng/ml ist dann noch in bestimmten Fällen möglich“, warnte ADAC-Sprecherin Katharina Lucà. Bei Cannabis gebe es keine Ursache-/Wirkungsbeziehung vergleichbar zu Alkohol. Als ganz grobe Richtschnur nennt der Verkehrsclub: Wer etwa als Gelegenheitskonsument einen Joint am Samstagabend raucht, für den dürfte es meist eher kein Problem sein, am Montag wieder legal Auto zu fahren.

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Der CDU-Fachpolitiker Florian Müller sprach von einem „schwarzen Tag für die Verkehrssicherheit“. Die Beratungen hätten gezeigt, dass es der Ampel-Koalition darum gehe, Cannabis-Konsumenten das Autofahren zu erleichtern. Absurd sei die Argumentation, dass es eine Gerechtigkeitsfrage sei, Cannabis-Konsumenten und Alkoholtrinker gleichzustellen. Die Grünen-Abgeordnete Swantje Michaelsen betonte dagegen: „Auch in Zukunft darf niemand im Rausch Auto fahren.“ Gleichzeitig gebe es jetzt eine faire Regelung für alle, die Konsum und Fahren trennen. Mit einer pauschalen Kriminalisierung über Regelungen im Straßenverkehr sei nun Schluss.

Cannabis-Anbauvereinigungen

Beschlossen hat der Bundestag auch Nachbesserungen am Cannabis-Gesetz, die der Bund den Ländern zugesagt hat. Damit mit den Anbauvereinen ab 1. Juli keine großen Plantagen entstehen, sollen Genehmigungen verweigert werden können, wenn Anbauflächen oder Gewächshäuser in einem „baulichen Verbund“ oder in unmittelbarer Nähe mit denen anderer Vereine stehen. Verboten werden soll auch, einen gewerblichen Anbieter mit mehreren Dienstleistungen zu beauftragen, um den «nichtgewerblichen Eigenanbaucharakter» zu sichern. Flexibler sind auf Wunsch der Länder Kontrollen zu handhaben: statt „jährlich“ heißt es nun „regelmäßig“.

Kiffen und Radeln - das geht doch, oder?

Bei Cannabis in Kombination mit dem Grenzwert wird bei Autofahrern von einer relativen Fahrunsicherheit (Ordnungswidrigkeit) ausgegangen. Einen Wert für die absolute Fahruntüchtigkeit (Straftat) gibt es bisher nicht. Für Radfahrer wiederum gibt es bisher nicht einmal einen Grenzwert für ein Ordnungswidrigkeitsdelikt – weder für Alkohol noch für Cannabis. Aber es drohen bei Alkoholkonsum spätestens ab einem Blutalkoholwert von 1,6 Promille Probleme: Wer derart alkoholisiert radelt, begeht direkt eine Straftat. Und: Das kann bei Ausfallerscheinungen bereits ab 0,3 Promille der Fall sein. Im Umkehrschluss heißt das: Wer unter Cannabis-Einfluss radelt und sich auffällig verhält oder Fahrfehler macht, kann ebenfalls eine Straftat begehen. „Es ist also wie immer kompliziert“, so Katharina Lucà. Daher sollte aus Sicht des ADAC gelten: „Wer kifft, fährt nicht.“

So kann eine Verkehrskontrolle ablaufen

Neben konkreten Anlässen wie einer auffälligen Fahrweise können bei einer Verkehrskontrolle etwa gerötete Augen, auffällige Pupillen und – ähnlich wie beim Alkohol – ein eindeutiger Geruch oder verwaschene Sprache Indizien für das Fahren unter Drogenkonsum sein. In der Regel wird dann ein freiwilliger Drogentest angeboten. Fällt der positiv aus, erfolgt die Mitnahme zur Blutentnahme. Wenn man den freiwilligen Test verweigert und die Polizei hat einen Anfangsverdacht für Drogenkonsum, erfolgt ebenfalls die Blutentnahme. Der ADAC rät: Wer nichts konsumiert hat, sollte dem freiwilligen Test zustimmen. Dann dürfte die Verkehrskontrolle auch zügig vorbei sein und man könne weiterfahren.

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