Müssen Betriebe Ausbildungsprämien und -hilfen an den Staat zurückzahlen, wenn sie ihre Mitarbeiter in Kurzarbeit oder gar ganz nach Hause schicken? Der Zentralverband Deutsches Handwerk (ZDH) informiert über die Folgen des aktuellen Lockdowns bezüglich der staatlichen Hilfen zur Sicherung der Ausbildungsverhältnisse.
Betriebe haben Anspruch auf Ausbildungsprämien und -zuschüsse, wenn sie beispielsweise Azubis übernehmen oder trotz Coronakrise weiter ausbilden.
(Bild: ProMotor)
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat eine Klarstellung zur ersten Förderrichtlinie zum Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ vorgenommen. Dieses Programm, um Ausbildungsbetriebe während der Corona-Pandemie zu unterstützen, hatte die Bundesregierung im August 2020 aufgelegt und im Dezember nachgebessert.
Laut ZDH waren in den Betrieben, bedingt durch den erneuten Lockdown, Unsicherheiten aufgekommen, ob die Ausbildungsprämie und der Zuschuss zur Ausbildungsvergütung zur Verhinderung von Kurzarbeit beispielsweise dann zurückgezahlt werden müssen, wenn sich die Situation so zuspitzt, dass Kurzarbeit oder Betriebsschließungen unausweichlich werden.
Keine Rückzahlung, wenn sich die Situation ändert
„Ausbildungsprämien und Ausbildungsprämien plus Kurzarbeit, Betriebsschließungen oder Unterbrechungen der Berufsausbildung führen weder zu einer Rückforderung von bereits gezahlten Ausbildungsprämien oder von Ausbildungsprämien Plus, noch verhindern sie deren Auszahlung“, zitiert der ZDH aus einer Mitteilung des Bundesarbeitsministeriums. Neben anderen Fördervoraussetzungen sei für die Auszahlung maßgeblich, dass die Auszubildenden die Probezeit erfolgreich absolviert haben.
Ausbildungsbetriebe können, sofern sie dies noch nicht getan haben, auch wenn sie sich im Lockdowns befinden, noch eine Prämie beantragen. Laut BMAS muss der Antrag innerhalb von drei Monaten nach dem 11. Dezember 2020 oder – wenn die Probezeit erst nach diesem Tag abläuft – nach dem erfolgreichen Abschluss der Probezeit des jeweiligen Ausbildungsverhältnisses gestellt werden.
Zuschuss nur, wenn Kurzarbeit bei Azubis vermieden werden
Neben einer Ausbildungsprämie gewährt der Staat auch einen Zuschuss zur Ausbildungsvergütung. Dadurch soll Kurzarbeit bei Auszubildenden vermieden und die laufende Ausbildung fortgesetzt werden. Fördervoraussetzung durch das Bundesprogramm ist laut ZDH, dass der Ausbildungsbetrieb Kurzarbeit durchführt und trotz eines relevanten Arbeitsausfalls aufgrund der Coronakrise (von mindestens 50 Prozent) sowohl den Auszubildenden als auch – außerhalb von Zeiten des Berufsschulunterrichts – dessen Ausbilder nicht in Kurzarbeit schickt. Ein Zuschuss könne jedoch nicht gewährt werden, wenn wegen Kurzarbeit die Ausbildungsaktivitäten im Betrieb ausfallen.
Wenn Betriebe Zuschüsse erhalten haben, weil sie die Ausbildung trotz Kurzarbeit und starken Arbeitsausfalls zunächst fortgesetzt haben, müssen sie diese Hilfen nicht zurückzahlen, wenn später infolge des erneuten Lockdowns die Ausbildungsaktivitäten doch noch zum Erliegen kommen, stellt das BMAS klar.
Schnellere Auszahlung
Um die Auszahlung von Fördermitteln zu beschleunigen, können Betriebe die Widerspruchsfrist verkürzen, in dem sie nach Erhalt des Bewilligungsbescheides erklären, auf Rechtsmittel zu verzichten. Ein solcher Verzicht könne durch den Betrieb formlos erklärt werden; die Bundesagentur für Arbeit bereite jedoch auch ein entsprechendes Formular vor, heißt es seitens des Ministeriums.
Um kurzfristige Liquiditätsengpässe der Ausbildungsbetriebe abzudecken, die sich aus der Weiterzahlungspflicht der Ausbildungsvergütung für sechs Wochen ergeben, weist der ZDH auf die Überbrückungshilfen II/ III hin, die unter den förderfähigen Fixkosten auch die Vergütung von Auszubildenden berücksichtigen.
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