Arbeitsrecht in der Corona-Krise Kündigung wegen fehlender Maske
Weil sich ein Servicetechniker stetig weigerte, im Dienst einen Mund-Nasenschutz zu tragen, erhielt er von seinem Unternehmen trotz Befreiungsattest die fristlose Kündigung. Zu Recht, urteilte nun das Arbeitsgericht Köln.

Das Arbeitsgericht (ArbG) Köln (Az.: 12 Ca 450/21) begründete seine Entscheidung vom 17. Juni 2021 damit, dass eine fristlose oder außerordentliche Kündigung dann wirksam ist, wenn sich ein Mitarbeiter trotz erfolgter Abmahnungen und bestehender Maskenpflicht weiterhin weigert, eine Maske zu tragen.
Eine Ausnahme könne nur dann gewährt werden, wenn ein ärztliches Attest zur Befreiung von der Maskenpflicht vorgelegt wird. Das dürfe aber nicht pauschal sein, sondern müsse eine genaue Diagnose enthalten und begründen, warum das Tragen einer Maske nicht zumutbar ist.
Anlass für das Verfahren vor dem Arbeitsgericht gab ein Streit zwischen einem Servicetechniker, der im Außendienst einer Firma beschäftigt war, und regelmäßig Kundenkontakt hatte. Wegen der Corona-Pandemie ist seit Dezember 2020 die Maskenpflicht am Arbeitsplatz gesetzlich vorgeschrieben, wenn Abstände zu anderen Personen nicht eingehalten werden können.
Attest als „Rotzlappenbefreiung“ bezeichnet
Als ein Kunde Anfang Dezember bei einem Besuch des Servicetechnikers darauf bestand , dass dieser eine Maske trage, lehnte der Mitarbeiter den Auftrag ab. Seinem Arbeitgeber legte er laut Gericht unter dem Betreff „Rotzlappenbefreiung“ ein im Juni 2020 auf Blankopapier ausgestelltes „Attest“ vor. Als Begründung hieß es dort, dass es für den Mann „aus medizinischen Gründen unzumutbar ist, eine nicht medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung […] zu tragen“.
Damit hatte sich sein Arbeitgeber nicht abgefunden und den Mitarbeiter mehrmals aufgefordert, zum Betriebsarzt zu gehen und bei Kundenkontakt einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Weil sich der Servicetechniker weigerte, erfolgte nach einer Abmahnung seine fristlose Kündigung.
Die wollte der Mann nicht akzeptieren und hatte das Arbeitsgericht eingeschaltet. Das ArbG entschied jedoch, dass die außerordentliche Kündigung wirksam ist, denn mit seiner Verweigerung habe er wiederholt gegen seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen verstoßen.
Das vorgelegte Attest sei nicht aktuell gewesen und zudem ohne konkrete Diagnose nicht ausreichend, um eine Befreiung von der Maskenpflicht aus gesundheitlichen Gründen zu rechtfertigen, begründete das Gericht.
Außerdem äußerte das Gericht Zweifel an den behaupteten medizinischen Einschränkungen des Mitarbeiters. Denn der Mann habe den Mund-Nasen-Schutz als „Rotzlappen“ bezeichnet und Angebote zur betriebsärztlichen Untersuchung nicht angenommen.
Der ZDK-Rechtsexperte Stefan Laing zieht aus dem Urteil für die Betriebe folgendes Fazit: „Ein ärztliches Attest zur Befreiung einer Maskenpflicht bedarf des Nachweises einer medizinischen Indikation. Dementsprechend müssen die gesundheitlichen Gründe, die das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes unmöglich oder unzumutbar machen, konkret und nachvollziehbarer aus dem Attest hervorgehen.“
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