Ladesäulen: Fünfter Förderaufruf schließt markengebundene Kfz-Betriebe aus

Von Doris Pfaff

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Der fünfte Förderaufruf für die Errichtung von E-Ladesäulen wurde veröffentlicht. Doch wie erwartet lassen die heruntergeschraubten Förderkriterien die markengebundenen Kfz-Betriebe außen vor.

Staatliche Fördermittel für die Errichtung von Ladesäulen zu erhalten, wird mit dem nächsten 5. Förderaufruf für die markengebundenen Betriebe nahezu aussichtslos.
Staatliche Fördermittel für die Errichtung von Ladesäulen zu erhalten, wird mit dem nächsten 5. Förderaufruf für die markengebundenen Betriebe nahezu aussichtslos.
(Foto: Audi)

Die Enttäuschung ist groß, auch wenn das Kfz-Gewerbe das Ergebnis schon befürchtet hatte: Auch die Förderkriterien des fünften Förderaufrufs für die Errichtung von E-Ladesäulen wird markengebundenen Kfz-Betrieben nicht helfen. Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer reagierte jetzt in einem Brief auf mehrere Schreiben des ZDK und teilte mit, dass beim fünften Förderaufruf nun auch solche Ladesäulen gefördert werden, die der Öffentlichkeit nicht mehr rund um die Uhr, sondern nur werktags und zu den Geschäftszeiten zur Verfügung stehen.

Seit dem 29. April 2020 ist nun der fünfte Förderaufruf veröffentlicht, mit dem die Errichtung von bis zu 7.000 Normal- und 3.000 Schnellladepunkten gefördert werden soll. Die Anträge können bis zum 17.06.2020 eingereicht werden und werden auch erst danach, aufgrund eines Rankingverfahrens (basierend auf einer Wirtschaftlichkeitsbetrachtung), entschieden. Förderfähig sind Investitionen rund um die Hardware sowie die Netzanschlusskosten für Normal- und Schnellladepunkte.

Über den fünften Förderaufruf sollen laut dem BMVI insbesondere Ladepunkte auf Kundenparkplätzen gefördert werden. Daher sei vorgesehen, dass eine Förderung auch bei nicht ununterbrochener öffentlicher Zugänglichkeit möglich ist. Die Zugänglichkeit ist mindestens werktags an 12 Stunden sicherzustellen.

Weil aber die markengebundenen Autohäuser und Werkstätten von ihren Herstellern in der Regel ohnehin genau dazu verpflichtet sind, ist dies beim fünften Förderaufruf das K.-o.-Kriterium für eine staatliche Förderung. Die zuständige Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen (BAV) hatte in der Vergangenheit zunächst alle Anträge von fabrikatsgebundenen Betrieben unter Berufung auf das Subsidiaritätsprinzip im Haushaltsrecht abgelehnt. Dieses besagt, dass nichts mit öffentlichen Mitteln gefördert werden darf, was ohnehin vorgeschrieben ist. Daran erinnerte der Verkehrsminister auch in seinem Brief an den ZDK.

Betriebe können demnach nur dann auf öffentliche Förderung beim Aufbau der E-Ladesäulen hoffen, wenn sie mehr investieren als sie vertraglich müssten. Dies wird nun zunichte gemacht, denn nach dem Subsidiaritätsprinzip bedeutet das, es können nur solche teilöffentlichen Ladesäulen unterstützt werden, wenn sie von den Betrieben komplett freiwillig errichtet werden. Markengebundene Betriebe ohne solche vertraglichen Herstellerpflichten gibt es jedoch nicht.

Wiederholt hatte sich der ZDK deshalb an das Verkehrsministerium gewandt und gefordert, die Förderrichtlinie für die Ladeinfrastruktur so anzupassen, dass die markengebundenen Betriebe diese Kosten für den Aufbau nicht allein zu schultern hätten. Es dürfe für die Förderfähigkeit eines Antrags keinen Unterschied machen, ob ein Betrieb von einem Hersteller Vorgaben erhält oder nicht, so die Argumentation von ZDK-Präsident Jürgen Karpinski.

Dann war mit dem vierten Förderaufruf etwas Bewegung ins Verfahren gekommen und hatte Hoffnungen geweckt, weil die BAV zunächst abgelehnte Anträge doch für förderungsfähig hielt. Das deshalb, weil vereinzelte Betriebe mit ihren geplanten Investitionen deutlich über die Forderungen ihrer Hersteller hinausgehen, beispielsweise, weil sie der Öffentlichkeit den Zugang zu den Ladesäulen auch außerhalb ihrer Geschäftszeiten ermöglichen. Das hatten unter anderem die Förderkriterien des vierten Aufrufs verlangt. Mit den geänderten Förderkriterien des fünften Aufrufs scheint sich nun diese Tür zu schließen.

Enorme Investitionen

Die durch Umweltboni und Zuschüsse forcierte Elektromobilität sorgt im Kfz-Gewerbe schon seit Längerem für Ärger. Nicht das Ziel beziehungsweise die Klimaziele an sich sind der Stein des Anstoßes, sondern die staatliche Förderpraxis für die Errichtung von Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge.

Der Unmut in der Branche ist auch deshalb groß, weil sich die Automobilindustrie jahrelang gegen die E-Mobilität gesträubt und erst auf Druck der Politik die zügige Errichtung von Ladestationen versprochen hatte. Einlösen muss das Versprechen nach bisheriger Förderpraxis allein der Handel, weil die Hersteller ihn dazu vertraglich verpflichten.

Teilweise müssen die Betriebe Investitionen tätigen, die im sechsstelligen Bereich liegen, so der ZDK. Kosten, an denen sich die Hersteller nicht beteiligten. Auf der anderen Seite profitieren die nun vom Geschäft mit den E-Autos, das durch den Umweltbonus des Bundes kräftig angekurbelt wird. Der ZDK wird prüfen, ob und inwieweit sich im Rahmen des fünften Förderaufrufs eine Klärung der Rechtslage herbeiführen lässt.

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Alle Infos zum Antrags- und Bewilligungsverfahren sowie den notwendigen Unterlagen gibt es auf der Homepage der BAV.

Die Anträge sind innerhalb der Frist zur Antragseinreichung (Nr. 2 des Förderaufrufs) über das elektronische Antragsportal easy-Online easy-Online einzureichen:

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