„Merkantiler Minderwert“ auch bei Bagatellschäden
Auch ein „Bagatellschaden“ kann unter Berücksichtigung von Fahrzeugalter, Zustand und Wert des Fahrzeugs einen „merkantilen Mindwert“ begründen. Entscheidend ist, ob sich Reparatur im Verhältnis spürbar negativ auf dessen Wiederverkaufswert auswirkt.
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Auch ein „Bagatellschaden“ kann unter Berücksichtigung von Fahrzeugalter, Zustand und Wert des Fahrzeugs einen „merkantilen Mindwert“ begründen. Entscheidend ist, ob sich die Reparatur im Verhältnis spürbar negativ auf dessen Wiederverkaufswert auswirkt. So hat das Landgericht (LG) Saarbrücken in einem aktuellen Urteil (Urteil vom 18.3.2011, AZ: 13 S 158/10) entschieden. Zugleich lehnt das Gericht eine „pauschale Bagatellgrenze“ als unzweckmäßig ab.
Laut Urteil handelt es sich beim „merkantilen Minderwert“ um die Minderung des Verkaufswertes, die trotz völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung eines bei einem Unfall erheblich beschädigten Kraftfahrzeugs allein deshalb verbleibt, weil bei einem Großteil der Autokunden wegen des Verdachts verborgen gebliebener Schäden, eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb unfallbeschädigter Kraftfahrzeuge besteht. Auch bei sogenannten „Bagatellschäden“ komme ein merkantiler Minderwert in Betracht, sofern sich die Reparatur des Fahrzeugs spürbar negativ auf den Wiederverkaufswert auswirkt. Eine „pauschale Bagatellgrenze“ sei dabei aber nicht zu ziehen. Vielmehr seien dabei alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.
Im vorliegenden Fall hatte ein Sachverständiger das Schadensbild eines verunfallten Pkw begutachtet. Er stellte Lackschäden sowie Schäden an Anhängerkupplung, Querträger, Abgasanlage und Parksensoren fest. Unter Berücksichtigung von Fahrzeugalter, Zustand, Wert, Schadensumfang, Reparaturweg und Käuferverhalten am regionalen Markt ermittelte er eine Wertminderung in Höhe von 450 Euro.
Auch wenn die veranschlagten Reparaturkosten damit deutlich unter 10 Prozent des Wiederbeschaffungswertes lagen, ging das Gericht nicht von einem bloßen „Bagatellschaden“ aus, der mit keiner Wertminderung verbunden sei. Vielmehr hielt das Gericht einen „merkantilen Minderwert“ für gegeben und sprach dem Kläger vollen Erstaz für die Wertminderung in Höhe von 450 Euro zu. „Da sich ein merkantiler Minderwert aus der Bewertung des unfallbeschädigten, reparierten Fahrzeugs am Markt ergibt, können im Einzelfall nämlich auch mit verhältnismäßig geringem finanziellen Aufwand zu behebende Schäden einen Minderwert begründen, wenn am Markt nur ein geringerer Preis zu erzielen ist“, so das Gericht.
Auszüge aus der Urteilsegründung
„Im Rahmen der unstreitigen Haftung der Beklagten kann der Kläger einen merkantilen Minderwert geltend machen, den die Kammer gemäß § 287 ZPO auf 450 Euro schätzt. Beim merkantilen Minderwert handelt es sich um die Minderung des Verkaufswertes, die trotz völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung eines bei einem Unfall erheblich beschädigten Kraftfahrzeuges allein deshalb verbleibt, weil bei einem großen Teil des Publikums, vor allem wegen des Verdachts verborgen gebliebener Schäden, eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb unfallbeschädigter Kraftfahrzeuge besteht. Danach kommt ein merkantiler Minderwert zwar nicht bei Bagatellschaden in Betracht, die sich im Falle vollständiger, ordnungsgemäßer Instandsetzung nicht auf den Verkaufswert auswirken. Ein Bagatellschaden kann wie vorliegend aber nicht mit allein mit dem Hinweis darauf begründet werden, dass die Reparaturkosten unter 10 Prozent des Wiederbeschaffungswertes liegen. Eine „pauschale Bagatellgrenze“ kann aber nicht gezogen werden. Vielmehr sind bei der Berechnung der Wertminderung sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Da sich ein merkantiler Minderwert aus der Bewertung des unfallbeschädigten, reparierten Fahrzeugs am Markt ergibt, können im Einzelfall nämlich auch mit verhältnismäßig geringem finanziellen Aufwand zu behebende Schäden einen Minderwert begründen, wenn am Markt unfallbedingt nur ein geringerer Preis zu erzielen ist.“
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