Mietwagenkosten in der Luxusklasse sind nicht nach Fraunhofer zu schätzen

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Wehner

Das Amtsgericht München hat dem Fahrer eines Porsche 911 Carrera S nach einem Unfall die Mietwagenkosten für genau dieses Fahrzeug komplett zugesprochen.

(Foto: Porsche)

Das Amtsgericht (AG) München hat dem Fahrer eines Porsche 911 Carrera S nach einem Unfall die Mietwagenkosten für genau dieses Fahrzeug komplett zugesprochen (Urteil vom 18.1.2017, AZ: 332 C 22468/16). Die in München üblicherweise angewendete Fraunhofer-Erhebung berücksichtigt Fahrzeuge dieser Klasse nicht.

Zum Hintergrund: Die Parteien streiten um restliche Mietwagenkosten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall. Der Kläger fuhr einen Porsche 911 Carrera S und machte geltend, dass er als Geschäftsführer einer Werbeagentur darauf angewiesen sei, genau dieses Fahrzeug auch als Mietwagen zu fahren. Laut Rechnung entstanden Mietwagenkosten netto in Höhe von knapp 3.300 Euro, die gegnerische Versicherung zahlte nur gut 1.700 Euro netto.

Aussage des Gerichts

Die Mietwagenkosten gehören grundsätzlich zu dem Herstellungsaufwand, den der Schädiger nach § 249 BGB zu ersetzen hat, allerdings nur in dem Rahmen, der zur Herstellung objektiv erforderlich ist. Diese Erforderlichkeit schätzt das Gericht gemäß § 287 ZPO nach billigem Ermessen. Grundsätzlich sind aber die Aufwendungen als erforderlich anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde.

Die Rechtsprechung im Raum München stellt grundsätzlich auf die Erhebungen des Mietpreisspiegels des Fraunhofer-Institutes ab. Zahlreiche andere Gerichte halten die höheren Werte laut Schwacke-Liste für zuverlässiger.

Vorliegend ergab sich das Problem, dass die Fraunhofer-Studie nicht angewandt werden konnte, da diese nur Fahrzeuge bis zur Mietwagenklasse 10 abdeckt, der fragliche Porsche jedoch in die Gruppe 11 einzuordnen ist. Das AG München machte sich die Sache daher relativ einfach und segnete die in Rechnung gestellten Kosten als üblich für ein Fahrzeug des Luxussegments ab.

Auf die interessante Frage, inwieweit der Kläger tatsächlich beruflich darauf angewiesen war, einen Porsche 911 Carrera S als Ersatz anzumieten, ging das Gericht nicht ein, da dieser Punkt durch die Gegenseite nicht bestritten worden war.

Das Urteil in der Praxis

Hinsichtlich der Frage, in welcher Höhe Mietwagenkosten angemessen sind, gleicht die Rechtsprechung in Deutschland einem Flickenteppich. Zwischen den Extrempolen „Fraunhofer ohne alles“ und „Schwacke mit Aufschlag“ ist alles zu finden. Geschädigte und Autovermieter sind gut beraten, die örtliche Rechtsprechung in diesem Punkt zu kennen, um nicht auf Kosten sitzen zu bleiben.

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