Neues Geldwäschegesetz: Vorsicht bei Bargeschäften
Seit Kurzem ist das neue Geldwäschegesetz in Kraft. Auf Inhaber eines Kfz-Betriebs kommen neue Sorgfaltspflichten zu. Die zu kennen und zu berücksichtigen, ist ratsam. Mögliche Strafen wurden empfindlich verschärft.

Der Fiskus versteht keinen Spaß, wenn es um größere Mengen Bargeld geht. Deshalb schaffte es das neue Geldwäschegesetz (GwG) vergleichsweise rasch ins Bundesgesetzblatt. Nachdem der Bundestag es am 17. Mai 2017 beschlossen hatte, trat es am 26. Juni 2017 in Kraft. Es betrifft auch Inhaber von Kfz-Betrieben. Unter Geldwäsche verstehen Kriminalisten das Einschleusen von illegal erwirtschafteten Vermögenswerten in den legalen Wirtschaftskreislauf mit dem Ziel, deren wahre Herkunft zu verschleiern. Experten schätzen das jährliche Volumen gewaschener Gelder hierzulande auf etwa 50 Milliarden Euro. Ziel des Geldwäschegesetzes (GwG) ist es, Geldwäsche und insbesondere die Terrorismusfinanzierung, die meist mit zuvor gewaschenen Geldern realisiert wird, zu verhindern. Mit dem novellierten Geldwäschegesetz setzt die Bundesregierung die vierte EU-Geldwäscherichtlinie gerade noch fristgerecht um.
Künftig gilt: Während Kfz-Unternehmer bisher bei Barzahlungen ab 15.000 Euro die Identität des Kunden dokumentieren mussten, besteht diese Sorgfaltspflicht nun bereits bei Barzahlungen in Höhe von mindestens 10.000 Euro. Wie zuvor auch gilt bei gestückelten Zahlungen stets die Gesamtsumme. Das Gesetz fordert auch Güterhändlern wie Kfz-Unternehmern das nach dem Gesetz vorgeschriebene Risikomanagement (§ 4 GwG) ab, sobald diese bei einer Transaktion Barzahlungen ab 10.000 Euro tätigen oder entgegennehmen (§ 4 Abs. 4 GwG). In dem Fall müssen sie eine Risikoanalyse erstellen, diese dokumentieren und hieraus interne Sicherungsmaßnahmen ableiten.
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