RKÜB-Formular überarbeitet

Von Christoph Baeuchle

Aufgrund eines Urteils des Bundesgerichtshof hat der ZDK das Formular zur Reparaturkosten-Übernahmebestätigung, kurz RKÜB, an die neueste Rechtsprechung angepasst.

Die ZDK-Rechtsabteilung hat das RKÜB-Formular auf den aktuellen Stand gebracht.
Die ZDK-Rechtsabteilung hat das RKÜB-Formular auf den aktuellen Stand gebracht.
(Bild: Promotor)

Die ZDK-Rechtsabteilung hat die Reparaturkosten-Übernahmebestätigung (RKÜB) überarbeitet und auf den aktuellsten Stand gebracht. Grund für die Überarbeitung war eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Sachverständigenbereich (AZ 274/17), diese wirkte sich auch auf das Formular des Kraftfahrzeuggewerbes aus.

Unter Ziffer „B.2 Abtretung erfüllungshalber“ des RKÜB-Formulars ist geregelt, dass trotz erfolgter Abtretung der Schadensersatzansprüche durch den Kunden an den Kfz-Betrieb dieser die Ansprüche gleichwohl gegen den Kunden geltend machen kann, wenn und soweit der regulierungspflichtige Versicherer keine Zahlung oder nur eine Teilzahlung geleistet hat. Genau hierin sieht der Bundesgerichtshof eine Benachteiligung, da für den Fall der Inanspruchnahme des Kunden dieser keinen Anspruch mehr gegen den regulierungspflichtigen Versicherer hat, wenn und soweit nicht eine Rückabtretung erfolgt. Es fehlt also an einer Formulierung für die Rückabtretung des Anspruchs von dem Kfz-Betrieb an den Kunden.