Sachverständigenkosten bei Nachbesichtigung

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Jens Rehberg

Vor dem Amtsgericht Mainz ist ein Streit um die Erstattung der Kosten eines Sachverständigen für die Teilnahme an einem Nachbesichtigungstermin verhandelt worden.

Ein Geschädigter kann von einem durch die Versicherung mit der Nachbesichtigung beauftragten Sachverständigen nicht zwingend eine unabhängige Expertise erwarten. Daher wird in der Rechtsprechung die Hinzuziehung eigener sachverständiger Zeugen zur Beweissicherung im Hinblick auf einen möglichen Prozess als vernünftig und erforderlich erachtet (vgl. AG Salzwedel, Urteil vom 12.12.2013, AZ: 31 C 331/13 (IV); AG Kaiserslautern, Urteil vom 07.07.2014, AZ: 11 C 416/14).

Im konkreten Fall stritten die Parteien am 31.5.2016 vor dem Amtsgericht (AG) Mainz um die Erstattung der Kosten des Sachverständigen für die Teilnahme an einem Nachbesichtigungstermin in Höhe von 244,44 Euro (AZ: 80 C 73/16).

Die Beklagte hatte nach Einreichung des Schadengutachtens und der Reparaturrechnung eine Nachbesichtigung durch einen eigenen Sachverständigen gefordert. Aufgrund der durch die Beklagte aufgeworfenen Zweifel sah sich die Klägerin veranlasst, den Sachverständigen des Ursprungsgutachtens für etwaige Ergänzungsfragen hinzuzuziehen. Die Klage hatte Erfolg.

Das AG Mainz hielt die für die Nachbesichtigung geltend gemachten Sachverständigenkosten für gerechtfertigt. Die Einschaltung eines Sachverständigen zur Begutachtung des Unfallfahrzeugs ist für die spätere Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs regelmäßig erforderlich und zweckmäßig.

Die Klägerin durfte als technischer Laie sachverständigen Rat suchen, um bei der Konfrontation vor Ort angemessen reagieren zu können.

Auch die Höhe der Vergütung wurde vom Gericht nicht beanstandet. Für die Vorbereitung, Teilnahme und Nachbereitung des Ortstermins hielt das Gericht einen Aufwand von 1,25 Stunden bei einer Stundenvergütung von 132 Euro für angemessen.

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