Das Besitzrecht, das einem Leasingnehmer zusteht, ist nicht identisch mit den Eigentumsrechten des Leasinggebers. Deshalb hat der BGH das Recht des Leasinggebers bestätigt, nach einem Unfall sowohl den Reparaturbetrieb vorzugeben, als auch die fiktive Abrechnung zu verweigern.
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