Urteil zu Entschädigungszahlung für einbehaltenen Pkw bei Nacherfüllungspflicht

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Jens Rehberg

Wenn vom Verkäufer nicht widerlegt werden kann, dass ein Gewährleistungsfall gegeben ist, muss zur Vermeidung etwaiger Schadenersatzpflichten das Fahrzeug in jedem Fall nach der Reparatur an den Käufer herausgegeben werden.

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(Foto: gemeinfrei / CC0 )

Wenn vom Verkäufer nicht widerlegt werden kann, dass ein Gewährleistungsfall gegeben ist, muss zur Vermeidung etwaiger Schadenersatzpflichten das Fahrzeug auf jeden Fall nach der Reparatur an den Käufer herausgegeben werden. Etwaige Regressansprüche des Verkäufers gegen Dritte müssten selbstständig eingeklagt werden.

In dem konkreten Fall vor dem Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg am 8. November 2018 hatte die Kundin und Klägerin bei der Beklagten – einem Unternehmen – am 12. März 2013 einen gebrauchten Motor für ihren Nissan X-Trail (EZ 4/2002) zu einem Kaufpreis von 1.239,98 Euro erworben (AZ: 12 U 176/16). Dieser Motor wurde von einer Drittfirma noch am selben Tag eingebaut. Die Klägerin stellte fest, dass der eingebaute Motor nicht ordnungsgemäß funktioniert und forderte die Beklagte daher mit Fristsetzung zur Reparatur auf.

Diese holte das Fahrzeug der Klägerin am 26.6.2013 vom Gelände der Drittfirma ab. Die Beklagte reparierte den Motor und behauptete daraufhin, dass der Schaden aufgrund eines unsachgemäßen Einbaus durch die Drittfirma entstanden sei. Das Fahrzeug werde daher nur gegen Begleichung der Rechnung in Höhe von 1.890,43 Euro herausgegeben (Zurückbehaltungsrecht).

Klägerin verlangt Nutzungsausfallschaden

Die Klägerin forderte die Beklagte am 22.7.2013 auf, das Fahrzeug bis spätestens 24.7.2013 zum Gelände der Drittfirma zurückzubringen. Dies ist nicht geschehen. Daher erhob die Klägerin eine Herausgabeklage beim Amtsgericht Königs Wusterhausen, woraufhin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 28.11.2013 ein Vergleich auf Herausgabe des Pkw geschlossen wurde. Die Herausgabe erfolgte tatsächlich am 5.12.2013.

Mit Schreiben vom 12.12.2013 verlangte die Klägerin nun Nutzungsausfallschaden in Höhe von 5.092 Euro unter Fristsetzung bis zum 20.12.2013. Das erstinstanzlich zuständige Landgericht (LG) Cottbus gab der Klage ganz überwiegend statt (Urteil vom 13.7.2016, AZ: 4 O 38/14).

Das OLG Brandenburg bestätigte die Entscheidung, wenn auch mit anderer Begründung als das LG Cottbus. Die Klägerin hat gemäß § 280 I BGB einen Schadenersatzanspruch auf Nutzungsausfallentschädigung für den Zeitraum vom 24.7.2013 bis 5.12.2013 in Höhe von 4.674 Euro.

OLG nimmt Sachmangel an

Das OLG Brandenburg nimmt hier entgegen der Auffassung des LG Cottbus einen Sachmangel gemäß § 434 BGB an. Die Beklagte konnte nämlich nicht hinreichend nachweisen, dass – in Widerlegung der Vermutung des § 476 a.F. BGB (jetzt: § 477 BGB) – kein Mangelgewährleistungsfall vorliegt. Dieser Mangel habe auch wegen fehlender Widerlegung des § 477 BGB bei Gefahrübergang vorgelegen.

Die Beklagte hat eine Nebenpflichtverletzung begangen, indem sie entgegen § 439 II BGB – trotz Vorliegens eines Gewährleistungsfalles – den Pkw der Klägerin nach erfolgter Reparatur nicht auf eigene Kosten zum Gelände der Drittfirma zurückgebracht hatte. Sie war daher wegen des Schreibens vom 22.7.2013 ab 25.7.2013 in Verzug.

Auch wird ein Verschulden gemäß § 280 I 2 BGB vermutet, da die Beklagte sich nicht vom Vorwurf des Verschuldens entlasten konnte. Ein Mitverschulden der Klägerin ist nicht ersichtlich – insbesondere musste sie das Fahrzeug nicht wegen des Vergleichs früher abholen. Ein Gegenanspruch der Beklagten bestehe nicht, da sie im Rahmen der Nacherfüllung den Motor unentgeltlich reparieren musste.

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