2. Alternativ ist die Garantievereinbarung dergestalt zustande gekommen, dass hierin wie der Anl. K4 zu entnehmen ist, die Voraussetzungen derart definiert werden, dass bei Fahrzeugen, die älter als 7 Jahre ab Erstzulassung sind und der Erstattungsbetrag max. 1.250 Euro beträgt.
Die Klausel unterliegt auch nicht der Inhaltskontrolle. Es handelt sich hier gerade um eine Abrede, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistung regelt. Der Haftungsumfang ist unmittelbarer Leistungsgegenstand. Die versprochene Leistung wird nicht modifiziert. Für Fahrzeuge, die älter als 7 Jahre ab Erstzulassung sind, wird der Leistungsumfang auf 1.250 Euro definiert. Es wird hier gerade in Form der unmittelbaren Leistungsabrede das Ob und der Umfang der zu erbringenden Leistung bestimmt. Insoweit vermag auch der Verweis der Klägerin auf das Urteil des BGH vom 25. 9. 2013, Az. VIII ZR 206 / 12 keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. In dem vom BGH entschiedenen Fall wurde die Hauptleistung an die Verpflichtung zur Wartung in einer bestimmten Werkstatt geknüpft. Dies stellt entgegen dem vorliegenden Fall eine Modifizierung der Leistungspflicht dar. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.
Jedenfalls wäre die Klausel auch gemäß §§ 307 ff. wirksam. Die Klausel stellt keine unangemessene Benachteiligung dar. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist eine AGB-Klausel unangemessen, mit der der Verwender missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein die Interessen seines Partners hinreichend zu berücksichtigen (vgl. BGH Urteil vom 13.02.1985, Az. VIII ZR 154 / 84). Die Klausel ist nicht unangemessen, da sie unter Abwägung der beiderseitigen Interessen, die Leistungspflicht von vornherein für bestimmte Fahrzeuggruppen deckelt. Für ältere Fahrzeuge besteht gleichwohl ein Garantieanspruch, der die Klägerin im Vergleich zu den gesetzlich geregelten Mängelgewährleistungsansprüchen vom Beweis des Vorliegens des Mangels zum Zeitpunkt der Übergabe befreit, ihren Anspruch jedoch aufgrund des Fahrzeugalters begrenzt. Dies ist auch sachgerecht, da jedenfalls die Wahrscheinlichkeit eines Schadens oder eines Defekts mit zunehmendem Fahrzeugalter steigt. Sicherlich mag es andere Bewertungskriterien als die Belastung eines Fahrzeugs geben, dennoch erscheint die Altersgrenze ebenfalls als ein geeignetes Kriterium, die Leistungspflicht von vorneherein auf einen bestimmten Betrag begrenzen. Dies gilt unter Berücksichtigung des Risikos, dass im Garantiezeitraum unter Umständen auch mehrmals eine Leistungspflicht entstehen kann. Auch liegt eine unangemessene Benachteiligung schon nicht in der summenmäßigen Begrenzung. Für jeden während der Garantiezeit auftretenden Mangel kann die Klägerin jeweils den Betrag von 1.250 Euro verlangen.
Auch ist die Klausel nicht intransparent. Die Garantievereinbarung umfasste lediglich zwei Seiten. Lange Fließtexte sind nicht erkennbar. Die erste Seite ist vornehmlich mit Angaben zum Käufer bzw. mit Angaben zu den Fahrzeugdaten und dem Händler versehen. Auf der zweiten Seite befinden sich lediglich zwei kleinere Abschnitte im Fließtext. Danach folgt ein erheblicher Abstand, erst dann kommt die Unterschriftenzeile. Die Begrenzung der Erstattungssumme ist auch mit Besondere Vereinbarungen überschrieben. Eine Intransparenz ist schon aufgrund des Erscheinungsbildes nicht gegeben. Der Inhalt dieser besonderen Vereinbarung ist klar und für jedermann verständlich formuliert. Es bestehen keinerlei Zweifel hinsichtlich des Umfangs der Garantie.“
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