Verjährungsfristverkürzung beim GW-Verkauf nicht mehr zulässig

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Viertens ist davon auszugehen, dass Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 2 dieser Richtlinie, nach dem es den Mitgliedstaaten frei steht, im Fall von gebrauchten Gütern vorzusehen, dass der Verkäufer und der Verbraucher sich darauf einigen können, dass der Verkäufer weniger lange haftet als in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie vorgesehen – wobei diese Frist nicht unter einem Jahr liegen darf –, keine andere Auslegung rechtfertigt.

Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 1999/44 nicht auf die Verjährungsfrist bezieht, sondern ausschließlich auf die Haftungsdauer des Verkäufers, wie sie in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 dieser Richtlinie genannt wird. Verschiedene Sprachfassungen der Richtlinie, u. a. die Fassungen in spanischer, englischer, französischer und italienischer Sprache, beziehen sich nämlich in Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 2 auf die Haftung des Verkäufers.

Ferner ist der Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 1999/44 in seiner deutschen Sprachfassung insoweit noch klarer. Während diese Bestimmung im ersten Satz nämlich die Möglichkeit vorsieht, für gebrauchte Güter den Zeitraum zu begrenzen, in dem der Verkäufer nach Art. 5 Abs. 1 dieser Richtlinie haftet („der Verkäufer weniger lange haftet als in Artikel 5 Absatz 1 vorgesehen“), wird in ihrem zweiten Satz klar ausgeführt, dass sich diese Möglichkeit auf die Dauer der Haftung des Verkäufers bezieht („[d]iese kürzere Haftungsdauer“).

Eine solche Auslegung wird darüber hinaus vom 16. Erwägungsgrund bestätigt, in dem es heißt, dass die Mitgliedstaaten den Parteien gestatten können, für gebrauchte Güter eine kürzere „Haftungsdauer“ zu vereinbaren.

Sodann ist darauf hinzuweisen, dass – wie bereits in Rn. 39 des vorliegenden Urteils ausgeführt wurde – die Haftungsdauer des Verkäufers von zwei Jahren ab der Lieferung des Gutes, wie sie in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 1999/44 genannt wird, eine zwingende Frist darstellt, die die Vertragsparteien grundsätzlich nicht abbedingen können. Daher stellt Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 2 dieser Richtlinie, der den Mitgliedstaaten gestattet, im Fall gebrauchter Güter vorzusehen, dass die Parteien eine kürzere Haftungsdauer des Verkäufers mit einer Mindestdauer von einem Jahr vereinbaren können, wie der Generalanwalt in den Nrn. 74 und 75 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, eine Ausnahmeregelung dar, die eng auszulegen ist (vgl. entsprechend Urteil vom 1. März 2012, González Alonso, C‑166/11, EU:C:2012:119, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Die den Mitgliedstaaten eingeräumte Möglichkeit, im Fall gebrauchter Güter vorzusehen, dass die Parteien die Haftungsdauer des Verkäufers auf ein Jahr ab der Lieferung des Gutes begrenzen dürfen, verleiht ihnen daher keine Befugnis, auch zu bestimmen, dass die Parteien die Dauer der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie genannten Verjährungsfrist begrenzen dürfen.

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten das von der Richtlinie 1999/44 vorgesehene Mindestschutzniveau zu beachten haben. Somit können sie zwar gemäß Art. 8 Abs. 2 dieser Richtlinie in Verbindung mit ihrem 24. Erwägungsgrund in dem von der Richtlinie geregelten Bereich strengere Bestimmungen zur Gewährleistung eines noch höheren Verbraucherschutzniveaus erlassen oder beibehalten, dürfen aber nicht die vom Unionsgesetzgeber vorgesehenen Garantien beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. April 2008, Quelle, C‑404/06, EU:C:2008:231, Rn. 36).

Eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die es ermöglicht, dass die Begrenzung der Haftungsdauer des Verkäufers auf ein Jahr eine Verkürzung der für den Verbraucher bestehenden Verjährungsfrist mit sich bringt, würde zu einem geringeren Schutzniveau für diesen führen und würde die Garantien beeinträchtigen, die er nach der Richtlinie 1999/44 genießt. Wie der Generalanwalt in Nr. 93 seiner Schlussanträge hervorgehoben hat, würde der Verbraucher dann noch vor Ablauf von zwei Jahren nach der Lieferung des Gutes – eines Zeitraums, der ihm jedoch nach dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 dieser Richtlinie garantiert wird -gänzlich seines Rechtsschutzes beraubt.

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Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 1999/44 dahin auszulegen sind, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die es erlaubt, dass die Verjährungsfrist für die Klage eines Verbrauchers eine kürzere Dauer als zwei Jahre ab Lieferung des Gutes beträgt, wenn dieser Mitgliedstaat von der in der zweiten dieser Bestimmungen der Richtlinie eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, und wenn der Verkäufer und der Verbraucher für das betreffende gebrauchte Gut eine Haftungsfrist des Verkäufers vereinbart haben, die kürzer als zwei Jahre, nämlich ein Jahr, ist."

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