Beim gewerblichen Verkauf an Privatpersonen gilt nach einer EuGH-Entscheidung sowohl beim Neuwagen- als auch nunmehr beim Gebrauchtwagenverkauf grundsätzlich eine gesetzliche Verjährungsfrist von zwei Jahren ab Fahrzeugübergabe.
Der Europäische Gerichtshof sitzt in Luxemburg.
(Foto: EuGH)
Beim gewerblichen Verkauf an Privatpersonen gilt nach einer EuGH-Entscheidung sowohl beim Neuwagen- als auch nunmehr beim Gebrauchtwagenverkauf grundsätzlich eine gesetzliche Verjährungsfrist von zwei Jahren ab Fahrzeugübergabe. Gegenläufige Klauseln sind nicht wirksam – Händler können sich hierauf nicht mehr berufen. Sowohl ZDK als auch BVfK arbeiten derzeit an einer Neufassung der Verkürzungsklausel.
Ausgangspunkt für die Entscheidung des EuGH am 13.7.2017 war die Klage eines Niederländers mit Wohnsitz in Belgien, der ein Gebrauchtfahrzeug erworben hatte. Es ging um die Verjährung eines Sachmangels an einem Gebrauchtwagen und die Frage, ob die zweijährige Verjährungsfrist bei Gebrauchtgegenständen im gesetzlichen Sinne rechtswirksam auf ein Jahr verkürzt werden kann (AZ: C-133/16).
Das unterinstanzliche Gericht hatte beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem EuGH die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: „Ist Art. 5 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 1999/44 dahin auszulegen, dass er einer Bestimmung des nationalen Rechts entgegensteht, die dahin ausgelegt wird, dass sie es bei gebrauchten Gütern zulässt, dass die Verjährungsfrist für die Ansprüche des Verbrauchers vor dem Ende der Frist von zwei Jahren nach der Lieferung des vertragswidrigen Verbrauchsguts abläuft, wenn der Verkäufer und der Verbraucher eine Garantiefrist von weniger als zwei Jahren vereinbart haben?“
Zu dieser Vorlagefrage führt der EuGH aus: „Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 1999/44 dahin auszulegen sind, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die es erlaubt, dass die Verjährungsfrist für die Klage eines Verbrauchers weniger als zwei Jahre ab Lieferung des Gutes beträgt, wenn dieser Mitgliedstaat von der in der zweiten dieser Bestimmungen der Richtlinie eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat und Verkäufer und Verbraucher für das betreffende gebrauchte Gut eine Haftungsdauer des Verkäufers vereinbart haben, die kürzer als zwei Jahre, nämlich ein Jahr, ist.
Um dem vorlegenden Gericht eine sachgerechte Antwort zu geben, ist erstens darauf hinzuweisen, dass nach Art. 5 („Fristen“) Abs. 1 der Richtlinie 1999/44 zwischen zwei Arten von Fristen zu unterscheiden ist, von denen jede eine unterschiedliche Zielsetzung verfolgt.
Es handelt sich zum einen um die in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 dieser Richtlinie genannte Frist, d. h. die Haftungsdauer des Verkäufers, die sich auf den Zeitraum bezieht, in dem das Auftreten einer Vertragswidrigkeit des in Rede stehenden Gutes die in Art. 3 der Richtlinie vorgesehene Haftung des Verkäufers auslöst und somit zur Entstehung der Rechte führt, die dieser zuletzt genannte Artikel zugunsten des Verbrauchers vorsieht. Diese Haftungsdauer des Verkäufers beträgt grundsätzlich zwei Jahre ab Lieferung des Gutes.
Zum anderen handelt es sich bei der Frist, auf die sich Art. 5 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie bezieht, um eine Verjährungsfrist, die dem Zeitraum entspricht, in dem der Verbraucher seine Rechte, die während der Haftungsdauer des Verkäufers entstanden sind, tatsächlich gegenüber diesem ausüben kann.
Zweitens überlässt es Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 1999/44 – wie der Generalanwalt in Nr. 52 seiner Schlussanträge festgestellt hat –, auch wenn er die Einführung einer Haftungsdauer des Verkäufers vorschreibt, deren Mindestdauer grundsätzlich zwei Jahre ab der Lieferung des Gutes beträgt, den nationalen Gesetzgebungen, über die Einführung einer Verjährungsfrist für eine Klage des Verbrauchers zu entscheiden.
Aus dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 dieser Richtlinie ergibt sich allerdings in Verbindung mit ihrem 17. Erwägungsgrund, dass eine Verjährungsfrist – soweit eine solche im nationalen Recht eingeführt wurde – nicht während der zwei Jahre ablaufen darf, die auf die Lieferung des betreffenden Gutes folgen, und zwar auch dann, wenn diese Frist nach dem nationalen Recht nicht mit dem Zeitpunkt der Lieferung dieses Gutes zu laufen beginnt.
Stand: 08.12.2025
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Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass zur Gewährleistung eines einheitlichen Verbraucherschutz-Mindestniveaus im Rahmen des Binnenmarkts gemäß insbesondere Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 1999/44 mit ihrem Art. 5 Abs. 1 zwei verschiedene Fristen eingeführt wurden, nämlich eine Haftungsdauer des Verkäufers und eine Verjährungsfrist. Diese beiden Fristen haben grundsätzlich eine unabdingbare Mindestdauer von zwei Jahren ab der Lieferung des betreffenden Gutes.
Die Unabdingbarkeit dieser grundsätzlichen Mindestdauer wird durch den Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 1 dieser Richtlinie in Verbindung mit ihrem siebten Erwägungsgrund bestätigt, da die Parteien nach dieser Bestimmung grundsätzlich nicht durch eine Vereinbarung von ihr abweichen dürfen und die Mitgliedstaaten auf ihre Einhaltung achten müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juni 2015, Faber, C‑497/13, EU:C:2015:357, Rn. 55).
Drittens lässt – wie der Generalanwalt in Nr. 53 seiner Schlussanträge hervorgehoben hat – schon der Wortlaut von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 1999/44 den Schluss zu, dass die Haftungsdauer des Verkäufers und die Dauer einer etwaigen Verjährungsfrist nicht miteinander verknüpft sind. In Art. 5 Abs. 1 Satz 2 dieser Richtlinie wird nämlich nicht auf den ersten Satz dieser Bestimmung verwiesen. Diese Bestimmung macht somit entgegen den Ausführungen insbesondere der belgischen Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen die Dauer einer etwaigen Verjährungsfrist nicht von der Haftungsdauer des Verkäufers abhängig.
In Anbetracht der vorstehenden Gesichtspunkte ist zum einen festzustellen, dass die Verjährungsfrist von mindestens zwei Jahren ab der Lieferung des Gutes einen wichtigen Aspekt des von der Richtlinie 1999/44 gewährleisteten Verbraucherschutzes darstellt, und zum anderen, dass die Dauer dieser Frist nicht von der Haftungsdauer des Verkäufers abhängt.