Am 1. August 2026 tritt das Gesetz „Recht auf Reparatur“ in Kraft: Mit direkten Folgen für Kfz-Betriebe und den Autohandel. Der ZDK informiert, was Unternehmer bis Ende des Monats umsetzen müssen.
Vor allem für den Gebrauchtwagenhandel haben die neuen Regelungen Folgen: Das Haftungsrisiko für den Händler steigt. Zudem ändern sich die Informationspflichten.
(Bild: Promotor/T. Volz)
Die neuen Regeln beim Sachmangel treffen auch den Autohandel. Wie berichtet, tritt am 1. August 2026 das in Kraft, was das Kfz-Gewerbe mit seiner Lobbyarbeit verhindern wollte: das Gesetz „Recht auf Reparatur“.
Denn das hat sorgt für Änderungen beim Kaufrecht – mit direkten Folgen für Kfz-Betriebe. Sie müssen künftig neue Informationspflichten gegenüber ihren Kunden erfüllen. Was Kfz-Betriebe deshalb bis Ende Juli umsetzen müssen, hat der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) in einem Rundschreiben zusammengefasst.
Geplant war mehr Verbraucherschutz
Zum Hintergrund: Am 10. Juli 2026 hat der Deutsche Bundesrat das Gesetz zur Umsetzung der europäischen Recht-auf-Reparatur-Richtlinie beschlossen – zwei Wochen nach der Verabschiedung im Deutschen Bundestag am 25. Juni. Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft und gilt voraussichtlich ab dem 1. August. Im Vordergrund der EU-Regelung standen der verbesserte Verbraucherschutz und mehr Nachhaltigkeit im Umgang mit hochwertigen Produkten.
Kfz nicht aus Änderungen zum Kaufrecht ausgenommen
Das eigentliche Recht auf Reparatur erfasst Kraftfahrzeuge daher auch nicht. Die Lobbyarbeit des Kfz-Gewerbes überzeugte auf EU-Ebene, dass das Reparaturwesen bei Kfz funktioniert und ein Geschäftsmodell ist. Eine Regulierung brauchte es daher nicht. Doch die parallel vorgenommene begleitende EU-Änderungen des allgemeinen Kaufrechts wirken sich unmittelbar auf das Kfz-Gewerbe aus, da hier Kraftfahrzeuge nicht ausgenommen wurden. Somit gelten die Änderungen branchenübergreifend für den Verkauf beweglicher Sachen an Verbraucher, also auch für Fahrzeuge, Ersatzteile und Zubehör.
Verjährungsfrist verlängert Nachbesserung
Durch die Änderungen wird Reparierbarkeit Teil des gesetzlichen Mangelbegriffs: Ist bei Sachen derselben Art eine Reparierbarkeit üblich und vom Käufer erwartbar, gilt eine Sache als mangelhaft, wenn sie nicht reparierbar ist.
Die Verjährungsfrist verlängert sich bei Nachbesserung. Entscheidet sich ein Verbraucher im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung für eine Nachbesserung statt einer Ersatzlieferung und wird diese durchgeführt, verlängert sich die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche künftig einmalig um zwölf Monate. Die Verlängerung knüpft dabei unmittelbar an die reguläre Gewährleistungsfrist an. Aus Sicht des ZDK bedeutet das eine erhebliche Ausweitung der Haftungsrisiken für den Handel.
Neue Informationspflichten vor jeder Nacherfüllung
Vor jeder Nacherfüllung müssen Händler den Verbraucher künftig über zwei Punkte informieren:
1. das gesetzliche Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Lieferung einer mangelfreien Sache (Nach- oder Ersatzlieferung), sowie
2. die einmalige Verlängerung der Verjährungsfrist um zwölf Monate, wenn sich der Verbraucher für die Nachbesserung entscheidet und diese durchgeführt wird.
Wichtig dabei: Die Information muss nach der Mängelanzeige, aber vor Beginn der Nacherfüllung erfolgen. Ein allgemeiner Hinweis bereits beim Abschluss des Kaufvertrags genügt nicht. Tritt später ein weiterer Mangel an derselben Kaufsache auf, muss der Verbraucher allerdings nicht erneut informiert werden, betont der ZDK.
Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Ersatz
Das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung spielt in der Praxis vor allem beim Neuwagenkauf eine Rolle. Beim Gebrauchtwagenkauf kommt eine Ersatzlieferung dagegen nur ausnahmsweise in Betracht: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) setzt dies voraus, dass beide Vertragsparteien beim Kauf von einer Austauschbarkeit des Fahrzeugs ausgegangen sind – etwa wenn der Verbraucher seine Kaufentscheidung nur aufgrund objektiver Anforderungen getroffen hat. Wurde das konkrete Fahrzeug vor Vertragsschluss besichtigt und individuell ausgewählt, spricht das gegen eine Austauschbarkeit.
Unveränderte Beweislast
Ist eine Ersatzlieferung unmöglich oder nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich, darf der Händler bereits im Rahmen seiner Information darauf hinweisen, dass er diese Form der Nacherfüllung verweigern kann.
Unverändert bleibt dagegen die Beweislast: Die neue zwölfmonatige Verlängerung führt nicht zu einer Verlängerung der gesetzlichen Beweislastumkehr. Zeigt sich ein Mangel erst während des zusätzlichen Verlängerungszeitraums, muss der Verbraucher beweisen, dass der Mangel bereits bei Übergabe der Ware vorhanden war. Kann dieser Nachweis nicht geführt werden, bestehen keine Ansprüche aus der Sachmängelhaftung.
Auch der Lieferantenregress verlängert sich
Wird ein Händler während des verlängerten Haftungszeitraums wegen eines Sachmangels in Anspruch genommen, verlängert sich grundsätzlich auch sein Regressanspruch gegen den Lieferanten – etwa gegen Hersteller, Importeur oder Teilelieferant. Die Verjährung dieser Ansprüche tritt frühestens zwei Monate nach Erfüllung der Ansprüche des Verbrauchers ein.
Stand: 08.12.2025
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Der ZDK erreichte im Gesetzgebungsverfahren Teilerfolg
Der ZDK hatte sich während des Gesetzgebungsverfahrens dafür eingesetzt, Kraftfahrzeuge und Gebrauchtwaren von der Verlängerung der Verjährungsfrist auszunehmen. Nach Auffassung des Gesetzgebers ließ die europäische Vollharmonisierung dafür jedoch keinen Spielraum auf nationaler Ebene zu.
Ganz ohne Wirkung blieb die politische Initiative des Verbands dennoch nicht: Der Bundestag hat die Bundesregierung aufgefordert, sich künftig auf europäischer Ebene für Ausnahmeregelungen für Kraftfahrzeuge und vergleichbar komplexe Produkte einzusetzen. Ob und wann sich daraus tatsächlich Änderungen ergeben, ist derzeit offen.
Das müssen Kfz-Betriebe jetzt tun
Auf einen Blick: Ab voraussichtlich 1. August 2026 gelten für Händler neue Informationspflichten gegenüber Verbrauchern, die einen Sachmangel an einem gekauften Fahrzeug, Ersatzteil oder Zubehör reklamieren. Betroffen sind alle Kfz-Betriebe, die Fahrzeuge, Ersatzteile oder Zubehör an Verbraucher verkaufen.
Konkret empfiehlt der ZDK:
Reklamationsprozesse überprüfen, damit die neue Informationspflicht im Tagesgeschäft verankert ist.
Mitarbeitende in Service und Verkauf vorbereiten, damit sie Kunden korrekt und rechtzeitig informieren.
Musterhinweise nutzen: Da der Gesetzgeber keine eigenen Formulierungshilfen bereitgestellt hat, hat der ZDK Mustertexte entwickelt, mit denen Händler ihre Informationspflichten rechtssicher erfüllen können. Diese liegen dem Rundschreiben als Anlage bei.
AGB im Blick behalten: Derzeit prüft der ZDK, ob die unverbindlich empfohlenen Verkaufsbedingungen für Neu- und Gebrauchtwagen sowie weitere Muster-AGB angepasst werden müssen. Da die Neuwagen-Verkaufsbedingungen auch von VDA und VDIK empfohlen werden, müssen etwaige Änderungen zwischen ZDK, VDA und VDIK abgestimmt werden. Sollte eine Anpassung nötig sein, müssten insbesondere Online-Händler auch ihre auf der Website verwendeten AGBs und Rechtstexte aktualisieren.
Unterbleibt die gesetzlich vorgeschriebene Information, besteht das Risiko rechtlicher Auseinandersetzungen darüber, ob die Informationspflicht ordnungsgemäß erfüllt wurde. Der ZDK rät Händlern deshalb, den erteilten Hinweis zu dokumentieren – um im Streitfall belegen zu können, dass die Aufklärung tatsächlich und zum richtigen Zeitpunkt stattgefunden hat.
Noch in Abstimmung zwischen den Branchenverbänden zwischen ZDK, VDA und VDIK befindet sich die Frage, ob die ZDK-Muster-AGB angepasst werden müssen.
Lobbyarbeit geht auf EU-Ebene weiter
Auch wenn die neuen Regelungen nun in Kraft treten und verbindlich sind, kämpft der ZDK weiter um Ausnahmeregelungen für Kfz-Gewerbe. Weil der Bundestag die Problematik für den Handel mit Kfz-Fahrzeugen erkannt hat, hat er die Bundesregierung zu weiteren Verhandlungen auf EU-Ebene aufgefordert.