Werkstätten droht Schadenersatz bei Wartungsfehlern
Entstehen durch eine mangelhaft ausgeführte Wartung oder Reparatur an einem Fahrzeug technische oder finanzielle Schäden, wird die ausführende Werkstatt laut dem BGH schadenersatzpflichtig. Für die Beseitigung der ursächlichen Mängel hat sie jedoch ein Recht auf Nacherfüllung.
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Unterlaufen einer Werkstatt im Rahmen einer Wartung oder Reparatur Fehler, die weitere Schäden zur Folge haben, kann dadurch gegenüber dem Auftraggeber eine Pflicht zum Schadenersatz entstehen. Voraussetzung dafür ist, dass die auftretenden Folgeschäden einerseits durch die mangelhafte Arbeit der Werkstatt bedingt sind und andererseits nicht durch eine Nacherfüllung beseitigt werden können. Zu diesem Ergebnis ist der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatz-Urteil vom 7. Februar 2019 gekommen, das erst vor Kurzem veröffentlicht wurde (VII ZR 63/18).
Im zugrunde liegenden Fall, über den die Kölner Kanzlei Creutzig & Creutzig informiert, hatte die Klägerin ihren Volvo V 70 für Wartungsarbeiten der beklagten Werkstatt überlassen. Im Zuge der Wartungsarbeiten tauschte die Werkstatt unter anderem den Keilrippenriemen, den Riemenspanner und den Zahnriemen für die Motorsteuerung aus. Kurze Zeit nach diesen Servicearbeiten ließ die Klägerin das Auto wegen Problemen an der Lenkung in einer anderen Werkstatt überprüfen. Dabei stellte sich heraus, dass die erste Werkstatt den Keilrippenriemen nicht richtig gespannt hatte.
Aus dem Versäumnis der Werkstatt ergab sich eine Kette erheblicher Folgen: Der Riemen war wegen der falschen Spannung gerissen, hatte sich um Welle und Gehäuse der Lichtmaschine gewickelt und diese beschädigt. Überreste des Riemens hatten sich um die Riemenscheibe der Servolenkungspumpe gewickelt mit der Folge, dass die Riemenscheibe gebrochen und die Dichtung der Servolenkungspumpe beschädigt worden war. Außerdem waren Teile des Riemens in den Riementrieb des Zahnriemens gelangt.
Nach der Diagnose der Schäden ließ die Klägerin von der zweiten Werkstatt Keilrippenriemen, Riemenspanner, Zahnriemen, Servolenkungspumpe und Lichtmaschine ersetzen. Die nun entstandenen Reparaturkosten in Höhe von 1.715,57 Euro machte die Klägerin nebst Zinsen gegenüber der ersten Werkstatt als Schadenersatz geltend. An diese konnte sich die Klägerin zum Zeitpunkt des Problems nicht wenden, da sie Betriebsferien hatte. Der BGH hat ihr allerdings nur teilweise Recht gegeben.
Beachtung des Rechts auf Nacherfüllung
Laut Rechtsanwältin Susanne Creutzig besteht ein Schadenersatzanspruch wegen der Schäden an der Lichtmaschine und der Servolenkungspumpe, ohne dass die Klägerin der ursprünglichen Werkstatt eine Frist zur Nacherfüllung hätte setzen müssen. Eine Nacherfüllung hätte diese Schäden nicht beseitigen können, sondern nur eine Reparatur.
Anders verhält es sich mit den Bauteilen Keilrippenriemen, Riemenspanner und Zahnriemen. Deren Austausch durch die zweite Werkstatt wäre nur dann als schadenersatzpflichtig anzusehen, wenn die Klägerin der Ursprungswerkstatt grundsätzlich eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hätte – da die Auftragsarbeit mangelhaft umgesetzt war und damit der Werkstatt normalerweise ein Nacherfüllungsrecht zusteht. Eine Frist wurde jedoch nicht gesetzt. Trotzdem muss sich laut Creutzig nun nochmals die Vorinstanz, das Landgericht Köln, mit dem Thema befassen. Das Gericht soll nun klären, ob diese Fristsetzung „nicht ausnahmsweise entbehrlich war“.
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