Wertminderung gilt auch für ältere Autos
Auch Fahrzeuge, die älter als fünf Jahre sind und/oder mehr als 100.000 Kilomter Laufleistung aufweisen, sind grundsätzlich einer unfallbedingten merkantilen Wertminderung zugänglich.
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Auch Fahrzeuge, die älter als fünf Jahre sind und/oder mehr als 100.000 Kilomter Laufleistung aufweisen, sind grundsätzlich einer unfallbedingten merkantilen Wertminderung zugänglich. So hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf in einem jetzt veröffentlichten Urteil (26.6.2012, AZ: I-1 U 149/11) entschieden.
Im vorliegenden Fall hatte ein Autofahrer (Kläger) mit seinem Wagen einen unverschuldeten Verkehrsunfall erlitten. Sein Auto – ein Pkw Ford Focus – war zum Zeitpunkt des Unfalls sechseinhalb Jahre alt und wies eine Laufleistung von über 100.000 Kilometer auf. Aus diesem Grund lehnte die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners (Beklagte) die Zahlung einer merkantilen Wertminderung in Höhe von 500 Euro ab. Daraufhin klagte der Autofahrer beim OLG Düsseldorf und bekam Recht.
Zu den Urteilsgründen
Das OLG Düsseldorf stellte in seinem Urteilstenor klar, dass auch Fahrzeuge, die zum Unfallzeitpunkt älter als fünf Jahre und/oder mehr als 100.000 Kilometer gefahren wurden, einer unfallbedingten merkantilen Wertminderung grundsätzlich zugänglich sind:
„Zu berücksichtigen ist, dass auch bei älteren Fahrzeugen mit hoher Laufleistung sich ein Unfall nachhaltig auf die Preisbildung bei einem Verkauf auswirkt. Denn auch beim Verkauf älterer Fahrzeuge pflegt ein Käufer nach der Unfallfreiheit zu fragen und erwartet einen deutlichen Preisnachlass, wenn die Frage verneint werden muss. Deswegen hat der Senat für ein über fünf Jahre altes Fahrzeug mit einer Laufleistung von fast 140.000 Kilometer einen merkantilen Minderwert als ersatzfähigen Schadenposten anerkannt (Urteil vom 17.11.1986, AZ: I-1 U 229/85).
Insgesamt geht die Tendenz der Instanzgerichte dahin, auch bezogen auf mehrere Jahre alte Fahrzeuge mit hoher Laufleistung einen merkantilen Minderwertbetrag zuzusprechen ... Dem folgt aus den oben genannten Gründen im Grundsatz auch der Senat ... Im vorliegenden Fall ist zusätzlich zu beachten, dass in dem Schadensgutachten ein Wiederbeschaffungswert von noch 8.500,00 € ausgewiesen und der Allgemeinzustand des klägerischen Pkws Ford Focus als immerhin „normal“ bezeichnet worden ist.“
Das Urteil in der Praxis
In der Rechtsprechung dürfte zwischenzeitlich anerkannt sein, dass auch bei Fahrzeugen, die älter als fünf Jahre sind und/oder mehr als 100.000 km Laufleistung haben, eine merkantile Wertminderung anfallen kann. Dies folgt unter anderem auch daraus, dass sich gerade in den letzten Jahren die Lebensdauer moderner Autos erheblich verlängert hat. Nach neuerer Rechtsprechung kann nahezu jeder Schaden wertminderungsrelevant sein.
Mit der Aussage, dass wegen des Fahrzeugalters von fünf Jahren oder einer Laufleistung von 100.000 Kilometer eine merkantile Wertminderung nicht zu erstatten sei, sollte sich kein Geschädigter zufrieden geben. Zu beachten ist zudem, dass nach herrschender Meinung die merkantile Wertminderung auch bei fiktiver Abrechnung der Reparaturkosten zu erstatten ist.
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