Räder-Einlagerung ZDK warnt vor Problemen mit der Mehrwertsteuer
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Wenn Kfz-Unternehmen jetzt die Räder ihrer Kundenfahrzeuge wechseln und einlagern, müssen sie auf den richtigen Mehrwertsteuersatz achten, mahnt die ZDK-Rechtsabteilung. Das gilt auch für Gutscheine, die jetzt ausgestellt werden.

Noch bis Ende dieses Jahres gilt der von 19 auf 16 Prozent gesenkte Mehrwertsteuersatz. Dennoch müssen Kfz-Betriebe schon jetzt bei einem Teil ihrer Rechnungen den höheren Steuersatz berechnen. Darauf weist Stefan Laing von der ZDK-Rechtsabteilung hin. Das betrifft aktuell vor allem die Reifeneinlagerung.
Wenn Kunden derzeit in die Werkstatt zum Reifenwechsel kommen und ihre Räder bis zum Frühjahr im Betrieb einlagern, muss er ihnen den höhere Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent berechnen. Denn für eine zeitlich begrenzte Dauerleistung ist der Mehrwertsteuersatz ausschlaggebend, der beim Auslaufen des Vertrags gilt. Und das ist der Tag, an dem die Räder wieder ausgelagert werden, also irgendwann im Frühjahr 2021. Laing: „Dies sollten die Betriebe unbedingt beachten, sonst könnte es Ärger bei der Steuerprüfung geben.“
Theoretisch müsste auch die Rechnung über die Einlagerung der Winterreifen korrigiert werden, weil auch hier der Zeitpunkt des Wechsels ausschlaggebend ist. „Meist ist der bürokratische Aufwand für die Betriebe dann höher als der Gewinn. Das muss am Ende jeder Betrieb für sich entscheiden, wie er damit umgeht“, so Laing. Bei Privatkunden werde in der Regel ohnehin ein Festpreis angewendet, bei Gewerbekunden müssten Betriebe unter Umständen die Rechnung aber berichtigen.
Es zählt der Tag der Leistung
Diese Regelung gilt auch bei Voraus- und Anzahlungen. Welcher Mehrwertsteuersatz am Ende unter der Rechnung steht, hängt nicht von dem Tag ab, an dem die Zahlung erfolgt, sondern von dem, an dem die Reparatur durchgeführt wird. Das heißt, auch hier müssen Betriebe unter Umständen die Rechnungen berichtigen, wenn Zahlungen vor der Umstellung am 1. Juli 2020 erfolgten, aber die Leistung erst danach und bis Ende 2020 erbracht wurde. Auch bei Wartungsverträgen müsse der Mehrwertsteuersatz berechnet werden, der zu dem Zeitpunkt gelte, zu dem die Leistung erbracht werde, so Laing.
Genau hinschauen sollten Kfz-Unternehmen auch, wenn sie jetzt Gutscheine ausstellen. Darauf hat das Bundesfinanzministerium in seinem Antwortschreiben an den ZDK hingewiesen. Wenn Gutscheine sich beispielsweise auf konkrete Leistungen beziehen, die erbracht werden sollen, ist der Mehrwertsteuersatz anzuwenden, der dann gilt, wenn die Gutscheine eingelöst werden. Eine Sondersituation betrifft Gutscheine für die Gastronomie, z. B. bei Tankstellen. Bei Mehrzweckgutscheinen für Speisen und Getränke sind unterschiedliche Steuersätze anzuwenden.
„Soweit Kfz-Unternehmen auch solche Restaurationsleistungen erbringen, ist diese unterschiedliche Behandlung der Gurtscheine unbedingt bei der Kassenführung zu beachten und sollte dann mit dem Steuerberater abgesprochen werden“, rät Laing.
Über weitere Details zur Umstellung der Mehrwertsteuer informiert der ZDK seine Mitglieder im Intranet.
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