Landgericht Wuppertal Zu wenig Reichweite kann Sachmangel sein

Von Doris S. Pfaff 2 min Lesedauer

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Wann berechtigt eine zu geringe Reichweite zum Rücktritt? Das LG Wuppertal zieht eine klare Grenze – und die ZDK-Rechtsabteilung ordnet das Urteil für Betriebe mit Praxishinweisen ein.

Mit einer beim Verkauf geworbenen und versprochenen Reichweite eines gebrauchten E-Autos hat sich nun ein Gericht beschäftigt. (Bild:  ProMotor)
Mit einer beim Verkauf geworbenen und versprochenen Reichweite eines gebrauchten E-Autos hat sich nun ein Gericht beschäftigt.
(Bild: ProMotor)

Wie groß darf die Abweichung zwischen angegebener und tatsächlicher Reichweite bei einem neuen Elektroauto sein? Mit dieser Frage hat sich das Landgericht Wuppertal in einem aktuellen Urteil (18.12.2025, Az. 10 O 282/23) befasst – und eine für die Praxis relevante Schwelle definiert.

Im konkreten Fall wollte ein Käufer eines neuen Elektrofahrzeugs vom Kaufvertrag zurücktreten, weil das Fahrzeug nicht die vom Hersteller angegebene Reichweite erreicht. Ein Sachverständiger stellte im WLTP-Testverfahren eine gewichtete WLTC-Reichweite von 282 Kilometern fest. Der Hersteller hatte im Prospekt 332 Kilometer angegeben. Die Abweichung lag damit bei rund 18 Prozent. Im Raum stand die Frage, ob es sich hierbei um einen Sachmangel handelt.