Zwingend anfallende Überführungskosten sind Teil des Verkaufspreises

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Christoph Seyerlein

Fallen bei der Überführung eines Autos vom Hersteller zum Händler zwingende Kosten an, muss der Händler diese im Verkaufspreis ausweisen. Sie sind von zusätzlichen Kosten für den Transport zu unterscheiden.

(Foto: Meinauto.de)

Fallen bei der Überführung eines Autos vom Hersteller zum Händler zwingende Kosten an, ist Letzterer dazu verpflichtet, diese als Bestandteil des Verkaufspreises auszuweisen. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Urteil vom 7. Juli 2016 (Rs. C 476/14 – Citroën Commerce).

Im vorliegenden Fall hatte ein Kfz-Händler in der Zeitung mit folgendem Hinweis geworben: „Alle Extras geschenkt z.B. Citroën C4 VTI 120 exclusive: 21.800,00 €, alle Extras inklusive: Navigation, Lederausstattung, Sitzheizung, HiFi Paket, Panoramaglasdach, Xenonscheinwerfer, Einparkhilfe, Toter Winkel Assistent“ und „maximaler Preisvortel: 6.170,- €1“. Die hochgestellte „1“ wurde im unteren Bereich der Anzeige wie folgt erläutert: „Preis zuzüglich Überführungskosten in Höhe von 790,00 € für …“.

Der Preis, den der Kunden tatsächlich zu zahlen hatte, war in der Anzeige nicht angegeben. Der EuGH entschied über ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, welches vom BGH im Rahmen eines Verfahrens (I ZR 201/12) eingereicht worden war.

So urteilte der EuGH

Der EuGH hat bestätigt, dass es sich bei zwingend anfallenden Überführungskosten um einen Bestandteil des Verkaufspreises im Sinne der Preisangabenrichtlinie handelt. Die Kosten sind von den zusätzlichen Kosten für den Transport oder die Lieferung des gekauften Erzeugnisses an einen vom Verbraucher gewählten Ort zu unterscheiden.

Zwar hat der EuGH festgestellt, dass die Preisangabenrichtlinie keine generelle Verpflichtung zur Angabe des Verkaufspreises in einer Werbung vorschreibt. Dies ist jedoch anders, wenn in einer Werbung sowohl die Besonderheiten des beworbenen Erzeugnisses als auch ein Preis, der aus Sicht des normal informierten, adäquat aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers dem Verkaufspreis des Erzeugnisses gleichkommt, und ein Datum, bis zu dem das „Angebot“ gültig ist, genannt werden. In einem solchen Fall könne die Werbung vom Verbraucher als Angebot des Gewerbetreibenden aufgefasst werden, das Erzeugnis zu den genannten Konditionen zu verkaufen.

Dies bedeutet, dass die vom Verbraucher zu tragenden Kosten für die Überführung des Fahrzeugs vom Hersteller zum Kfz-Händler in dem in der Werbung angegebenen Verkaufspreis des Fahrzeugs enthalten sein müssen. Der Gesamtpreis muss also angegeben werden, wenn sich die betreffende Werbung aus Sicht des Verbrauchers als ein Angebot des Kfz-Händlers für das Fahrzeug auffassen lässt.

Das Urteil in der Praxis

Die Aufgabe des BGH - in dem Verfahren I ZR 201/12 - besteht nun in der Prüfung, ob die Voraussetzungen eines solchen Angebots von der beanstandeten Werbung erfüllt werden bzw. ob sich die konkrete Werbung aus Sicht des Verbrauchers als ein „Angebot das Kfz-Händlers“ für das Fahrzeug auffassen lässt. Daher sollten zwingend anfallende Überführungskosten in den beworbenen Verkaufspreis inkludiert werden.

Dies ist vor allem dann notwendig, wenn in der Werbung sowohl die Besonderheiten des beworbenen Erzeugnisses als auch ein Preis, der aus der Sicht des normal informierten, adäquat aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers dem Verkaufspreis des Erzeugnisses gleichkommt, und ein Gültigkeitsdatum für diesen Preis genannt werden.

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