Als eines der ersten Oberlandesgerichte hat sich das OLG Stuttgart mit der Frage eines Nachlieferungsanspruchs für ein Gebrauchtfahrzeug in der Abgas-Affäre beschäftigt und diesen zurückgewiesen.
(Bild: Audi)
Als eines der ersten Oberlandesgerichte hat sich das OLG Stuttgart mit der Frage eines Nachlieferungsanspruchs für ein Gebrauchtfahrzeug in der Abgas-Affäre beschäftigt. Unter Bezugnahme auf die hierzu ergangene BGH-Rechtsprechung hat das Gericht diesen Anspruch zurückgewiesen (Beschluss vom 29.5.2017, AZ: 5 U 46/17).
Im vorliegenden Berufungsverfahren ging es um ein Gebrauchtfahrzeug, das der Kläger im Jahre 2012 bei der beklagten Händlerin, die zusammen mit dem Hersteller vom Kläger verklagt worden war, erwarb. Es handelte sich um einen mit dem Diesel-Motor EA 189 ausgestatteten Pkw Audi A 3 Sportback 1.6 TDI Ambition zum Kaufpreis von 25.200 Euro mit einem Kilometerstand von 7.983 km beim Kauf.
Das LG Stuttgart wies mit Urteil vom 17.2.2017 (AZ: 26 O 106/16) den Nachlieferungsanspruch des Klägers zurück, da zwar nach Auffassung des Gerichts ein Sachmangel vorliegt, jedoch die allein geltend gemachte Nachlieferung eines Gebrauchtwagens, der die gesetzlichen Grenzwerte einhalten soll, unmöglich im Sinne des § 275 BGB sei.
Das LG Stuttgart führte weiterhin aus, dass beim Stückkauf eine Nachlieferung nach der Vorstellung der Parteien nur dann möglich sei, wenn die Kaufsache im Falle ihrer Mangelhaftigkeit durch eine gleichartige und gleichwertige ersetzt werden könne. Dies sei bei einem Gebrauchtwagen regelmäßig zu verneinen, wenn – wie hier – dem Kauf eine persönliche Besichtigung vorangegangen und es auf einen bestimmten Typ und eine bestimmte Ausstattung des Fahrzeugs angekommen ist.
Hinzukommt nach dem LG Stuttgart, dass das streitgegenständliche und zur Nachlieferung begehrte Modell seit dem Jahr 2012 nicht mehr gebaut wird und die gebauten Modelle sämtlich die Manipulationssoftware aufwiesen. Auch aus diesem Grund sei deshalb eine Nachlieferung eines mangelfreien Fahrzeugs nicht möglich.
Aussage des Gerichts
Zunächst sieht das OLG Stuttgart die Berufung des Klägers bereits als unzulässig an, da sie nicht in der gesetzlichen Form des § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO begründet ist, § 522 Abs. 1 ZPO.
Lediglich ergänzend weist der zuständige Senat des OLG Stuttgart darauf hin, dass die Berufung dann eben aus den zutreffenden Gründen des landgerichtlichen Urteils auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg haben könnte und die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen wäre. Hierzu führt das OLG Stuttgart wörtlich aus:
„1. Richtig hat das Landgericht unter zutreffendem Verweis auf entsprechende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs –und insoweit, wie bereits oben II. 2. a) bb) dargestellt, in Übereinstimmung mit der eigenen Auffassung der Berufungsbegründung- angenommen, beim vorliegenden Gebrauchtwagenkauf komme die –in erster Instanz allein geltend gemachte- Nachlieferung eines anderen Fahrzeugs nicht in Betracht (BGH, Urteil vom 07. Juni 2006 – VIII ZR 209/05-, BGHZ 168, 64-79, Rn. 22).
Soweit der Kläger mit der Berufungsbegründung wiederum eine hilfsweise Klageänderung ankündigt, mit der er Nachbesserung begehrt, stünde das der Zurückweisung der Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO nicht entgegen (Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl., § 522 Rn. 37 m.w.N.).
2. Gleichfalls zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass kein ausreichender Vortrag zur subjektiven Seite möglicher Anspruchsgrundlagen gegen die Beklagte zu 2) gehalten wurde; es ist nicht einmal ansatzweise der Versuch unternommen worden, darzulegen, dass die Beklagte zu 2) im Jahre 2011/12 von Manipulationen durch die Volkswagen AG gewusst habe oder dass und warum Wissen der Volkswagen AG der Beklagten zuzurechnen sei. Dass das nicht schon aus der Aufnahme von Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft folgt, versteht sich von selbst.“
Stand: 08.12.2025
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