Pkw-EnVKV
Abmahnungen gegen Autohäuser wegen fehlender Angaben
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Aktuell werden wieder vermehrt Händler abgemahnt, weil sie bei Fahrzeugangeboten in Printmedien nicht die erforderlichen Angaben nach der Pkw-EnVKV machten.
Autohäuser müssen weiterhin mit Abmahnungen rechnen, wenn sie bei ihren Verkaufsangeboten die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben nach der Pkw-EnVKV nicht machen. Darauf weist der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) seine Mitglieder hin.
Aktueller Anlass sind zwei Fälle der Deutschen Umwelthilfe (DUH). In einem Fall hatte ein Autohaus in einem Printmedium für Fahrzeuge geworben – ohne die erforderlichen Verbrauchsangaben. Dabei galten die angebotenen Autos aufgrund ihres Alters und ihrer Laufleistung als Neuwagen. Fahrzeuge, die nicht älter als acht Monate sind oder weniger als 1.000 Kilometer auf dem Tacho haben, sind wie Neuwagen zu behandeln. Für sie müssen sowohl bei der Ausstellung im Autohaus als auch bei der Bewerbung – online wie in Printmedien – die Angaben nach der Pkw-EnVKV erfolgen. Dazu zählen der offizielle Kraftstoff- oder Stromverbrauch, die CO₂-Emissionen sowie die CO₂-Klasse (A bis G).
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