Kaufrecht Augen auf beim Oldie-Verkauf
Das neue Jahr bringt gravierende Änderungen bei Fahrzeug-Kaufverträgen mit sich. Und die betreffen Young- und Oldtimer ganz besonders. Denn je älter ein Fahrzeug ist, desto schwieriger ist die Definition der „üblichen Beschaffenheit“. Und nicht nur die.
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Stets treten zum 1. Januar eines Jahres viele schöne neue Dinge in Kraft – aber auch unschöne. Zu Letzteren dürfte aus Sicht von Automobilverkäufern das neue Kaufrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zählen, alias „Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags“. „Wie, digitale Elemente?“, mag da vermutlich so mancher denken, der mit klassischen Fahrzeugen handelt. „Da hab ich doch nichts mit zu tun!“. „Doch diese Annahme ist leider zu kurz gesprungen. Die Änderungen des Gesetzgebers gehen deutlich über die sogenannte Digitalisierung des BGB hinaus“, weiß Dr. Götz Knoop, Fachanwalt Verkehrsrecht und Spezialist für Oldtimerrecht, zu berichten. Mit anderen Worten: Das „Digital-Update“ des BGB betrifft auch Käufer und Verkäufer automobilen Kulturguts – und die sogar noch mehr als die „normaler“ Autos.
Das, was sich aus Sicht von Verkäufern, aber auch Käufern konkret ändert, haben wir bereits in diversen Beiträgen erörtert. Hier aber nochmals eine kurze Zusammenfassung:
- 1) Gemäß § 477 BGB wird die sogenannte Beweislastumkehr (§ 477 BGB) auf ein Jahr verlängert (bislang sechs Monate).
- 2) Gemäß § 434 BGB musste eine Kaufsache bislang so sein wie vereinbart. Seit dem 1.1. muss sie wie vereinbart UND wie üblich sein.
- 3) Gemäß § 476 Abs. 1 BGB muss der Verbraucher vor Vertragsschluss über Abweichungen vom Standard in Kenntnis gesetzt werden > vorvertragliche Informationspflicht.
- 4) Abweichungen vom „Üblichen“ müssen im Vertrag zudem ausdrücklich und gesondert (!) vereinbart werden.
- 5) Gemäß § 475b BGB muss der Verkäufer einer digitalen Ware den Käufer über notwendige Software-Updates informieren und ihm gemäß § 475c bestimmte notwendige Updates sogar zur Verfügung stellen.
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Was bei einem Oldtimer ist „üblich“?
Gerade Punkt 2 hat es aus Sicht des Verkäufers in sich. Der Gesetzgeber spricht hier davon, dass die Ware eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist. Doch was ist bei einem 40, 50 oder 80 Jahre altem Fahrzeug üblich? „Immerhin nehmen die allermeisten Oldtimer nicht nur am Straßenverkehr teil, sie verfügen auch mehrheitlich über ein H-Kennzeichen. Deshalb fürchte ich, dass daher künftig jedes klassische Fahrzeug der Richtlinie zum § 23 StVZO, also der Einstufung als Oldtimer gerecht werden muss, um „üblich“ und damit mangelfrei zu sein“, skizziert Götz Knoop die Rechtslage aus seiner Sicht.
Doch was, wenn es sich um einen Oldie mit einem Defekt handelt, das Fahrzeug nicht H-Kennzeichen-fähig ist, oder um ein Restaurierungsobjekt? Also um einen, der nicht frei von Mängeln ist? Dann bleibt Verkäufer und Käufer nichts anderes übrig, als dies wirksam zu vereinbaren. „Beide Parteien sind also darauf angewiesen, jegliche Beschaffenheit zu vereinbaren, welche gegenüber der üblichen Beschaffenheit negativ abweicht“, erklärt Anwalt Knoop. Auf gut Deutsch: Jeden Schaden, jeden Mangel muss der Verkäufer dezidiert auflisten und vereinbaren!
Wer kann „unfallfrei“ garantieren?
Aber nicht nur Mängel, die offensichtlich bzw. ihm bekannt sind, sollte der Verkäufer auflisten. Im Prinzip auch solche, von denen er nichts weiß, sie aber auch nicht ausschließen kann. Zum Beispiel, ob das Fahrzeug unfallfrei ist. „Da man dies bei einem jahrzehntealten Fahrzeug schlechterdings nicht wissen kann, sollte man eine Unfallfreiheit besser ausschließen“, rät Götz Knoop. Beispielsweise mit einer Formulierung wie „Schon aufgrund des Alters des Fahrzeugs kann der Verkäufer nicht dafür einstehen, dass das Fahrzeug unfallfrei ist“.
Und damit wären wir bei Punkt 3 und 4 obiger Aufzählung. Der Verkäufer eines (klassischen) Fahrzeugs genügt nicht dem Gesetz, wenn er bekannte bzw. nicht auszuschließende Mängel, also Abweichungen vom Üblichen auflistet; er muss dies gegenüber dem Verkäufer auch wie im vorletzten Absatz genannt „wirksam“ tun. Und das heißt? „Das heißt,“, erläutert Oldtimeranwalt Knoop „dass der Verkäufer eines Oldtimers besagte Abweichungen nicht nur nennen muss, er muss dies auch im Rahmen einer sogenannten vorvertraglichen Belehrung tun und danach „ausdrücklich und gesondert“ zum Vertragsinhalt machen.
Der Käufer soll vor sich selbst geschützt werden?
Zwar bedarf diese vorvertragliche Belehrung keiner besonderen Form, es würde auch eine mündliche Belehrung ausreichen. Doch wenn der Verkäufer in die Beweispflicht kommen sollte, hilft ihm nur ein schriftliches „Belehrungsprotokoll“, das er sich vom Käufer hat unterschreiben lassen. Zudem verlangt der Gesetzgeber, dass Abweichungen vom Üblichen „ausdrücklich und gesondert“ zu vereinbaren sind. Das heißt, diese dürfen nicht irgendwo im Fließtext oder in einer Aufzählung am Ende des Kaufvertrags, „versteckt“ im sogenannten Kleingedruckten aufgelistet werden. Stattdessen müssen sie auffällig aufgeführt sein, und der Käufer muss die Kenntnisnahme jeder einzelnen Abweichung jeweils mit einer separaten Unterschrift bestätigen.
Wer sich nun fragt „Weshalb der vermeintliche Zinnober?“, dem hilft vielleicht folgende Erklärung: Der Gesetzgeber spricht in seinem Gesetz von einer „wohlüberlegten Entscheidung des Verbrauchers“. Der Verbraucher soll also in gewisser Weise davor geschützt werden, eine Kaufentscheidung zu treffen, obwohl das Objekt der Begierde (diverse) Mängel aufweist. Kauft er doch, tut er das künftig bewusst in Kenntnis des Zustands des Objekts.
Deutliche Gewährleistungsreduzierung
Ebenfalls ein Punkt mit „Zündstoff“ ist Punkt 1 obiger Auflistung, das neue Gewährleistungsrecht: Auch hier gilt, dass bei einer Reduzierung der Gewährleistungsfrist, der Käufer vorvertraglich darüber zu belehren ist. Und auch diese Belehrung muss ausdrücklich und gesondert vereinbart werden.
Längere Vermutungsregelung
Hinzu kommt als weiterer, echter „Dämpfer“ für Verkäufer: § 477 billigt dem Käufer einer Ware nunmehr ein ganzes, statt wie bislang nur ein halbes Jahr Beweislastumkehr zu. Sprich, liegt künftig innerhalb der ersten zwölf Monate ein Mangel vor, geht der Gesetzgeber davon aus, dass dieser bereits bei „Gefahrübergang“, also bei Warenübergabe vorlag.
Oldtimer: eine Ware mit digitalen Elementen?
Last but not least Punkt 5 unserer Aufzählung, die Sache mit den digitalen Elementen. So besteht kein Zweifel daran, dass aktuelle Fahrzeuge zahlreiche beinhalten, vor Steuergeräten nur so wimmeln. Doch auch bei Fahrzeugen, die älter als 30 Jahre sind, also Oldtimern, wächst die Zahl derer, die über Steuergeräte für ABS, Airbag, Motor, Klimaanlage verfügen und auch bereits fest verbaute Navigationsgeräte besitzen, also ebenso „digitale Elemente“ aufweisen.
Gemäß § 475b BGB verlangt der Gesetzgeber eine Information darüber, bzw. eine Versorgung mit Updates „über einen Zeitraum, den der Käufer aufgrund der Art und des Zwecks der Ware…erwarten kann“. Und was heißt das konkret in Jahren? „Das ist leider unklar. Und genau deshalb sollte der Verkäufer eines (alten) Fahrzeugs die Verpflichtung zur Bereitstellung von Updates ausschließen“, empfiehlt Götz Knoop. Das Vorgehen, hinsichtlich des Ausschlusses der Verpflichtung ist dasselbe wie bei der Vereinbarung negativer Beschaffenheiten (separat, schriftlich, vorvertraglich etc.).
Der Ausweg als Vermittler?
„Pah!“, mag sich da manch Händler denken. „Dann weiche ich halt auf die bekannte Sache mit dem Vermittlungsvertrag aus!“. Doch wer diesen Weg gehen möchte, also einen Vertrag zwischen vorherigem und künftigem Besitzer schließen (vermitteln) möchte, der sollte sich Folgendes vergegenwärtigen: Es muss sich auch wirtschaftlich um eine Vermittlung handeln und nicht etwa um ein Eigengeschäft. Dies muss sich insbesondere bei dem Erfolg der Weiterveräußerung niederschlagen. Dann, wenn der vorherige Eigentümer von dem Erfolg oder Misserfolg der Weiterveräußerung keinen Unterschied spürt, spricht vieles für ein wirtschaftliches Eigengeschäft. Dies hat zur Folge, dass der vermeintliche Vermittler rechtlich als Verkäufer beurteilt wird.
Und selbst dann, wenn es sich tatsächlich um eine Vermittlung handelt, kommt der Vermittler in die Haftung, wenn er besonderes Vertrauen für sich in Anspruch nimmt. „Stellt er beispielsweise dar, dass er als Vermittler das Fahrzeug geprüft hat und daher den Erwerb empfehlen kann, nimmt er eigenes Vertrauen für sich in Anspruch und gerät daher mit in die Haftung“, weiß Götz Knoop zu berichten. Zwar ist diese Haftung auf das sogenannte „negative Interesse“ gerichtet, also im Zweifel auf eine Rückabwicklung des Kaufs. „Jedoch kann auch dies reichlich unangenehm sein. Schließlich hat man dann ein Fahrzeug zu einem Preis auf dem Hof stehen, den man gegenüber einem Kunden erzielt hat, also dem VK und nicht etwa den EK“, so Knoop weiter.
Entsprechende mögliche Beispiele für die im Text genannten Beratungs- bzw. Vertragsdokumente finden Sie in der Bildergalerie.
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