Im Brennpunkt Ausgleich bei Änderung

Von Rechtsanwalt Sven Köhnen, Friedrich Graf von Westphalen & Partner PartG mbB, Köln, sven.koehnen@fgvw.de |

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Verschiedene Hersteller haben in jüngster Zeit Händlerverträge gekündigt und zugleich neue angeboten. Damit steht der Händler vor der Wahl: Will er die Zusammenarbeit fortsetzen? Oder macht er Ausgleichsansprüche geltend?

Bei Änderungskündigungen müssen Händler eine Reihe von Aspekten berücksichtigen. Lehnt der Händler einen Folgevertrag ab, kann sich dies mindernd auf Ausgleichsansprüche auswirken.
Bei Änderungskündigungen müssen Händler eine Reihe von Aspekten berücksichtigen. Lehnt der Händler einen Folgevertrag ab, kann sich dies mindernd auf Ausgleichsansprüche auswirken.
(Bild: AA+W - stock.adobe.com)

Kündigten Hersteller in jüngerer Vergangenheit Händlerverträge, boten sie den Händlern oft im Gegenzug neue und überarbeitete Verträge an. Mit diesen geht jedoch regelmäßig eine Neugestaltung des Vergütungssystems oder eine Neudefinition der Standards mit erhöhten Anforderungen einher.

Der Sache nach handelt es sich in derlei Fällen um eine Änderungskündigung (BGH, Urteil vom 28.2.2007 – VIII ZR 30/06, Rn. 21). Bei Änderungskündigungen steht es dem Vertragshändler frei, ob er sich für die angebotene Fortsetzung des Vertragsverhältnisses zu geänderten Bedingungen entscheidet oder ob er es bei der Beendigung des Vertragsverhältnisses belässt.