Die Änderungen des Batteriegesetzes führen zu neuen Regeln bei der Pfandpflicht. Autohäuser und Werkstätten, die Fahrzeugbatterien verkaufen, müssen ihre Prozesse anpassen.
(Foto: ZDK)
Für Autohäuser und Werkstätten, die Fahrzeugbatterien vertreiben, gelten im Rahmen der Änderungen des Batteriegesetzes (BattG) neue Vorgaben. Geändert haben sich die Regelungen zur Pfandpflicht.
Nimmt ein Betrieb Fahrzeug-Altbatterien zurück, für die er selbst kein Pfand erhoben hat, muss er auf Verlangen des Kunden die Rücknahme ohne Pfanderstattung schriftlich oder elektronisch bestätigen (Rückgabenachweis). Der ZDK empfiehlt, einen entsprechenden Nachweis schriftlichen auszustellen. Denn bei der elektronischen Ausstellung sind zwingende Formerfordernisse einzuhalten (digitale Signatur).
Kfz-Betriebe, die Fahrzeugbatterien in Onlineshops verkaufen, müssen dem Kunden auch weiterhin durch ihre Rücknahmepflicht das Pfand bei Rücksendung der Altbatterie erstatten. Alternativ zur Rücksendung haben sie die Möglichkeit, die Rücksendung der Fahrzeug-Altbatterie durch Vorlage eines schriftlichen oder elektronischen Rückgabenachweises zu ersetzen.
Das bedeutet: Der Kunde kann die Fahrzeug-Altbatterie in einem stationären, Fahrzeugbatterien vertreibenden Kfz-Betrieb zurückgeben. Der Kfz-Betrieb muss einen Rückgabenachweis ausstellen. Diesen kann der Kunde beim entsprechenden Onlineshop einreichen, der dadurch zur Pfand-Rückerstattung verpflichtet ist.
Die Übermittlung des Rückgabenachweises ist, anders als bei der Ausstellung des Nachweises, nicht an eine bestimmte Form gebunden, sie kann beispielsweise per E-Mail oder Post erfolgen. Dabei darf der Rückgabenachweis zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als zwei Wochen sein.
Unterstützung bei der Anpassung an die neuen Vorgaben erhalten Mitglieder der Verbandsorganisation vom ZDK. Die Technikabteilung hat sowohl ein Musterdokument für den schriftlichen Rückgabenachweis zusammengestellt als auch die Schrifttafel für Betriebe angepasst, mit der diese die Rücknahme von (Fahrzeug-) Altbatterien signalisieren. Beides finden Mitglieder auf der internen ZDK-Webseite.
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Stand vom 15.04.2021
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