Volkswagen BGH bestätigt Zulässigkeit eines Software-Updates mit Thermofenster

Von Andreas Grimm

Wegen der Dieselmanipulationen des Volkswagenkonzerns haben die Kunden vielfältige Klagen eingereicht. Zunehmend wird deutlich, dass nicht alle Begründungen stichhaltig sind. Das zeigt aktuell die Abweisung eines Tiguan-Fahrers.

Den Diesel-Skandal hat VW unter anderem mit Software-Updates bewältigt. Die neue Steuerung enthält jedoch sogenannte Thermofenster. Diese Praxis hat der BGH nun letztlich gebilligt.
Den Diesel-Skandal hat VW unter anderem mit Software-Updates bewältigt. Die neue Steuerung enthält jedoch sogenannte Thermofenster. Diese Praxis hat der BGH nun letztlich gebilligt.
(Bild: VW)

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat zum zweiten Mal binnen weniger Tage am Donnerstag klargestellt, dass das sittenwidrige Verhalten des Volkswagenkonzerns in der Dieselaffäre die Käuferrechte nicht unbegrenzt verbessert. Mit dem Urteil vom Donnerstag beendete der BGH das Ansinnen von VW-Kunden, die sich gegen das Aufspielen einer Software wehren, die zwar die Software für die verbotene Prüfstandserkennung entfernt, ihrerseits aber ein Thermofenster enthält. Darin sah der Kläger – zu unrecht – eine weitere unzulässige Abschalteinrichtung (Az. VI ZR 889/20).

Erst vor wenigen Tagen hatte der BGH in einem Urteil klargestellt, dass auch in der Dieselaffäre die verschiedenen Hersteller-Töchter des Volkswagenkonzerns nicht automatisch für zugelieferte, manipulierte Motoren haften.

Aus Sicht der Richter besteht im Aufspielen der Software kein sittenwidriges Handeln von VW. Insbesondere wollten die Richter im Handeln des Herstellers kein verwerfliches Handeln feststellen. Dies sei auch für den Fall nicht zu erkennen, dass das in der Software enthaltene Thermofenster letztlich doch als gesetzeswidrig eingestuft werden würde.

„Die Applikation eines solchen Thermofensters ist nicht mit der Verwendung der Prüfstandserkennungssoftware zu vergleichen, die die Beklagte zunächst zum Einsatz gebracht hatte“, heißt es in der Urteilsbegründung. Der Einsatz einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems sei nicht von vornherein durch Arglist geprägt. Vor wenigen Monaten war der BGH in einem anderen Verfahren zudem schon zu dem Schluss gekommen, dass eine verringerte Reinigungswirkung der Abgasnachbehandlung durch ein Thermofenster nicht sittenwidrig sei.

Die Sittenwidrigkeit würde im Falle des Thermofensters voraussetzen, dass VW bewusst eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet und einen entsprechenden Verstoß gegen geltendes Recht billigend in Kauf genommen hätte. „Anhaltspunkte hierfür waren aber nicht dargetan“, so der BGH. Insbesondere habe der Kläger nicht darlegen können, dass der Hersteller das KBA im Zusammenhang mit der Entwicklung und Genehmigung des Software-Updates arglistig getäuscht haben könnte.

In einer Stellungnahme zu dem Urteil ging Volkswagen auf den Punkt der Täuschung explizit ein. „Das KBA kannte das Thermofenster im Software-Update mit seiner Funktion sowie Wirkung von Anfang an im Detail und hat das Update genehmigt“, heißt es in dem Schreiben. Nach der Genehmigung sei die Wirkung des Updates vielfach durch Behörden „aufwendig überprüft“ worden.

Entsprechend begrüßt der Hersteller die Entscheidung des Bundesgerichtshof. Das Urteil habe Auswirkung auf tausende anhängiger Verfahren, verdeutlichte Christopher Hauss, Sprecher der Rechtsabteilung von Volkswagen, die Konsequenz des Richterspruchs. „Wir gehen davon aus, dass diese nun zügig beendet werden können.“ Schon zuvor seien viele Klagen von den Oberlandesgerichten flächendeckend zurückgewiesen worden.

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